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Der Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF)

Kostenlose Hotline für LeiharbeiterInnen: 0800 311 900

Seit 2014 werden für LeiharbeiterInnen Mittel aus dem Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) ausgezahlt. Unterstützt werden Unternehmen, die ihre Beschäftigten in Stehzeiten weiterbilden. Mit einer besseren Ausbildung für LeiharbeiterInnen steigen auch die Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt.

Weiterbildung

Weiterbildungsmaßnahmen, die berufliche Fähigkeiten von LeiharbeiterInnen verbessern, werden aus dem SWF gefördert. Bleibt das Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung aufrecht, erhält die Leiharbeitsfirma alle Aufwendungen für diese vom SWF rückerstattet, unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Großteil der Lohnkosten. Aber auch LeiharbeiterInnen selbst können direkt um Unterstützung für Weiterbildung ansuchen.

Lehrabschluss

Ebenfalls aus dem SWF gefördert wird die FacharbeiterInnenausbildung für ArbeiterInnen mit (abgebrochener) Lehre ohne Lehrabschlussprüfung bzw. für angelernte ArbeiterInnen, die den Lehrabschluss anstreben. Der Fonds unterstützt zusätzlich zum Fachkräftestipendium oder in der Bildungskarenz bei der Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung in finanzieller Hinsicht. Der Nutzen liegt auf der Hand: Bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine höhere Einstufung beim nächsten Job.

Arbeitslosengeld

LeiharbeiterInnen, die dennoch arbeitslos werden, erhalten aus dem SWF eine einmalige Unterstützung von 300 Euro zur Minderung des plötzlichen Einkommensverlustes. Ist nach einem Monat immer noch kein neuer Arbeitsplatz gefunden, werden noch einmal 270 Euro ausbezahlt!

Anspruchsvoraussetzungen:

  • durchgängige Beschäftigung als überlassene/r ArbeitnehmerIn bei einem gewerblichen (nicht gemeinnützigen!) Überlasser in Österreich für mindestens zwei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit
  • das Arbeitsverhältnis darf nicht durch Arbeitnehmerkündigung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder berechtigte Entlassung beendet worden sein,
  • eine Woche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde noch kein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet,
  • Fristgerechter Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stehen folgende Leistungen zu:
ehemals geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen erhalten einmalig 75,- Euro
alle anderen ArbeitnehmerInnen erhalten 300,- Euro. Wurde ein Monat nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses immer noch kein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet, stehen weitere 300,- zu.

Die Arbeitslosenunterstützung wird ohne Abzüge ausbezahlt: Sie gilt nicht als Einkommen, muss daher nicht versteuert werden und wird auch nicht auf das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe angerechnet. PRO-GE Mitglieder können sich die Arbeitslosenunterstützung als Teil der Gewerkschaftlichen Soforthilfe direkt und in bar auszahlen lassen.

Mehr Information über die Leistungen des Sozial- und Weiterbildungsfonds erhältst du bei Deinem Betriebsrat, den Landes-, Bezirks- und Regionalsekretariaten der PRO-GE und auf der Internetseite des SWF.