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Frühjahrslohnrunde 2018
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Gewerkschaften: Demoteilname kein Entlassungsgrund

Teilnahme auch ohne Urlaub erlaubt, auch wenn Teilnahme in Arbeitszeit fällt


Die Teilnahme an der heutigen Demonstration ist auch ohne Urlaub erlaubt, auch wenn sie in die Arbeitszeit fällt, stellen die fünf Gewerkschaften GPA-djp, GMTN, Chemie, vida und Bau-Holz klar. Sie rufen heute unter dem Motto "Wir verzichten nicht" zur Demonstration für faire Löhne und ihre Kollektivverträge auf.

In Österreich ist im Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und im Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes (StGG) das Recht verankert, dass alle Menschen sich friedlich versammeln dürfen und sich frei mit anderen zusammenschließen können (Versammlungsfreiheit). Dieses Recht gilt natürlich auch für angemeldete Demonstrationen. Die Bestimmungen der EMRK stehen gemäß dem Bundesgesetzblatt (BGBl) Nr. 59/1964 im Verfassungsrang, auch das StGG ist ein Verfassungsgesetz.

Kein Entlassungsgrund, aber auch kein Entgeltanspruch

Die Teilnahme an einer ordnungsgemäß gemeldeten Demonstration ist kein Entlassungsgrund. Die Teilnahme an einer verfassungsrechtlich zulässigen Aktion stellt keine Pflichtwidrigkeit der einzelnen ArbeitnehmerInnen dar. Es wird auch die Arbeit nicht unbefugt Verlassen, wenn die TeilnehmerInnen unmittelbar vom Zweck der Demonstration betroffen sind. Das sind ArbeitnehmerInnen der Branchen, in denen die Kollektivvertragsverhandlungen derzeit stocken: Elektro- und Elektronikindustrie, chemische Industrie, Textilindustrie, papier- und pappeerzeugende Industrie, Speditionen, IT, grafisches Gewerbe (Drucker), Holz- und Sägeindustrie, Seilbahnen und Hotel- und Gastgewerbe.

Für die Teilnahme an der Demonstration am 13. Mai 2009 muss man daher weder einen Urlaub vereinbaren noch Zeitausgleich nehmen, falls die Teilnahme in die Arbeitszeit fällt. Die Teilnahme an einer solchen unmittelbar auf das (eigene) Arbeitsverhältnis bezogenen Kundgebung rechtfertigt das Fernbleiben von der Arbeit. Fallen durch die Teilnahme an einer Demonstration Arbeitsstunden aus, so besteht für diese Zeit aber kein Entgeltanspruch.

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