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Kilometergeldvergütung

OGH vom 27. Februar 2018, 9 ObA 152/17v

Eine Anordnung zur Verwendung des Privat-PKW im Sinne des Abschnittes VIII/14 KVAÜ kann auch schlüssig erteilt werden.

In allen Reisefällen hat der Überlasser das Verkehrsmittel zu bestimmen und die dadurch anfallenden Fahrtkosten zu ersetzen.

Im konkreten Anlassfall war im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart, dass Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erfolgen haben und bei Benutzung des Privat-PKW keine Kilometergelder vergütet werden. In der von beiden Seiten unterfertigten Überlassungsmitteilung ist jedoch unter anderem festgehalten, dass der Arbeitnehmer „Kilometergeld sf 0,11 € wöchentlich pro KM“ erhält.

Der Arbeitnehmer war in einen von seinem Wohnort 106 km entfernten Beschäftigerbetrieb überlassen und arbeitete dort abwechselnd in der Frühschicht (6:00-14:00) und in der Nachmittagsschicht (14:00-22:00). Mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Arbeitnehmer bereits am Sonntag Abend anreisen müssen, um am Montag seine Arbeit um 6:00 Uhr antreten zu können. Endete die Schicht am Freitag um 22:00 Uhr bestand mit öffentlichen Verkehrsmitteln die erste Rückreisemöglichkeit erst am darauffolgenden Samstag Nachmittag.

Nach Abschnitt VIII/12 KVAÜ kann für die Wochen(end)ruhe keine Nächtigung angeordnet werden, und es ist die Heimreise am letzten Arbeitstag der Arbeitswoche zu ermöglichen.

Diese Vorgaben des KVAÜ können nur durch die Verwendung eines PKW eingehalten werden. Dem Arbeitnehmer wurde der konkrete Einsatz im Beschäftigerbetrieb unter Einhaltung der dortigen Schichtarbeitszeiten (schlüssig) so angeordnet, dass er nur unter Verwendung des Privat-PKW des Arbeitnehmers erfüllt werden konnte.

Der Arbeitnehmer hat damit Anspruch auf das kollektivvertragliche Kilometergeld für sein Wochenpendeln. Dieser zwingende kollektivvertragliche Anspruch kann nicht durch eine schlechtere Einzelvereinbarung verdrängt werden.

Achtung: Kilometergeld unterliegt als Reiseaufwandsentschädigung der sechsmonatigen Verfallsfrist nach Abschnitt XIX KVAÜ. Ein Anspruch sollte daher möglichst rasch innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden.

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