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Einmalzahlung

OGH vom 2. Februar 2005, 9 ObA 130/04i

Wird eine Arbeitskraft in einen Betrieb überlassen, der einem "Referenzverband" angehört, ist durch den gem Abschnitt IX Punkt 3 KVAÜ entsprechenden (erhöhten) Überlassungslohn auch eine den AN des Beschäftigerbetriebs gewährte kollektivvertragliche "Einmalzahlung" abgegolten, die eine allgemeine Lohnerhöhung in der betreffenden Branche darstellt. Bei Überlassungen ohne Anspruch auf "Referenzzuschlag" sind solche Einmalzahlungen hingegen auch überlassenen AN zu bezahlen.

Der KVAÜ legt für bestimmte "Hochlohnbranchen" entsprechend erhöhte Überlassungslöhne fest. Die Hochlohnbranchen werden als "Referenz-Verbände" bezeichnet (Abschnitt IX, Punkt 4.), weil dort die im KVAÜ genannten Fachverbände der Wirtschaftskammer den jeweiligen Kollektivvertrag abschließen.

Die Erhöhung der Überlassungslöhne wird durch Prozentzuschläge auf den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden und für die konkrete Arbeitsleistung gültigen kollektivvertraglichen Mindestlohn erreicht. Die Zuschläge werden vom KVAÜ als Referenzzuschlag bezeichnet, in der Praxis aber auch als "Industriezulage" udgl..

Mit dem Referenzzuschlag ist die über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegende Überzahlung, welche in den Hochlohnbranchen üblich ist, pauschal abgegolten.

Der OGH hat nun in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass diese pauschale Abgeltung auch kollektivvertragliche Einmalzahlungen umfasst. Solche können daher von LeiharbeiterInnen nicht gesondert gefordert werden.

Dies gilt jedoch nur für die im KVAÜ festgelegten Hochlohnbranchen. In allen anderen Bereichen haben LeiharbeiterInnen Anspruch auf kollektivvertragliche Einmalzahlungen, wie die Stammbeschäftigten des Einsatzbetriebes.

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