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Jedenfalls zulässiger Inhalt einer Zeitarbeiter-BV

OGH vom 18. April 2007, 8 ObA 108/06z

Aus § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG ergibt sich, dass eine zwischen dem Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes und dem Betriebsinhaber zu schließende Betriebsvereinbarung erzwingbar ist, deren Zweck darin begründet ist, neben den Rechten der Stammbelegschaft auch die Rechte der überlassenen Arbeitnehmer zu schützen.

Die abzuschließende Betriebsvereinbarung verpflichtet den Beschäftiger, seine Rechtsbeziehungen zum Überlasser und zur überlassenen Arbeitskraft nach den in ihr festgelegten Grundsätzen zu gestalten.

Der OGH hat unter ausführlicher Zitierung der Lehre ausgesprochen, dass insbesondere folgende Inhalte zulässiger Weise vereinbart, notfalls im Wege der Schlichtungsstelle erzwungen werden können:

  • Eine Höchstquote von Zeitarbeitern im Verhältnis zur Stammbelegschaft;
  • Die Einschränkung von Zeitarbeitern auf gewisse Betriebsabteilungen oder Arbeitsplätze;
  • Die richtlinienartige Präzisierung des Entgelt-Niveaus der Zeitarbeiter im Verhältnis zu jenem der Stammarbeiter;
  • Die Regulierung der Qualität der Arbeitsbedingungen der Zeitarbeiter;
  • Deren (aliquote) Beteiligung an betrieblichen Sozialleistungen;
  • Ein Kündigungsverzicht zu Gunsten der Stammarbeiter während der Einsatzdauer von Zeitarbeitern;
  • Ein Kontrahierungszwang zu Gunsten der Zeitarbeiter, die eine bestimmte Dauer eingesetzt sind und Interesse an einer Anstellung bekunden.

Gibt es im Beschäftiger-Betrieb einen Betriebsrat, so hat dieser auch die Interessen der LeiharbeiterInnen im eigenen Betrieb zu vertreten. Selbstverständlich können sich ZeitarbeiterInnen mit arbeitsrechtlichen Fragen und Problemen an den Beschäftigerbetriebsrat wenden.

Es sollte unbedingt überprüft werden, ob die Entlohnung und vor allem auch die Einstufung im Kollektivvertrag korrekt sind. Dazu kann der Beschäftigerbetriebsrat wesentlich beitragen. Er weiß an welchem konkreten Arbeitsplatz jemand tatsächlich eingesetzt ist und welche Einstufung im Kollektivvertrag vorzunehmen ist.

Besteht im Beschäftiger-Betrieb eine Betriebsvereinbarung mit dem Ziel LeiharbeiterInnen und StammarbeiterInnen gemeinsam zu schützen, sollte man über die Inhalte dieser Vereinbarung Bescheid wissen. Eine solche Betriebsvereinbarung kann auch den LeiharbeiterInnen eine bessere Bezahlung sichern - das war umstritten. Es kann vorgesehen werden, in welchem Umfang LeiharbeiterInnen beschäftigt werden, welche Informationen der Betriebsrat erhält, usw..  Weigert sich der Beschäftiger, eine solche Betriebsvereinbarung abzuschließen, kann er über das Gericht (Schlichtungsstelle) dazu gezwungen werden.

Ein Kontrahierungszwang zu Gunsten der LeiharbeiterInnen bedeutet, dass LeiharbeiterInnen nach einer längeren durchgehenden Überlassung (zB ab 6 Monaten) vom Beschäftiger ein verbindliches Angebot zur Übernahme in ein direktes Arbeitsverhältnis erhalten müssen.

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