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Abwerbe- und Beschäftigungsverbote von überlassenen Arbeitskräften

OGH vom 25. 11. 2008, 1 Ob 225/08g

Eine Vereinbarung zwischen Überlasser und Beschäftiger, wonach dieser dem Überlasser eine Konventionalstrafe zu zahlen hat, wenn er von diesem überlassene Arbeitskräfte (hier: innerhalb der ersten 6 Monate der Überlassung) in ein direktes Arbeitsverhältnis übernimmt, ist wegen Verstosses gegen § 8 Abs 2 bzw § 11 Abs 2 Z 6 AÜG nichtig.

Der OGH führt dazu aus, dass keine Rede davon sein kann, dass es durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe zwischen Überlasser und Beschäftiger zu keiner Behinderung oder Beeinträchtigung der überlassenen Arbeitskraft käme bzw diese dadurch in ihrer Erwerbstätigkeit "in keinster Weise" beschränkt wäre. Wäre eine solche Vereinbarung gültig, würde ein potentieller Arbeitgeber regelmäßig einen anderen - sonst gleichwertigen - Arbeitnehmer einstellen, mit dessen Beschäftigung keine weiteren finanziellen Nachteile verbunden wären.

Überlasser haben in Folge der E im allgemeinen keine Möglichkeit, sich gegen eine Übernahme ihrer ArbeitnehmerInnen durch den Beschäftiger zur Wehr zu setzen. Konventionalstrafen könnten ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn AN ihr Arbeitsverhältnis mit dem Überlasser vertragsbrüchig beenden, oder der Beschäftiger verwerfliche Mittel einsetzt (planmäßiges "Ausspannen" in Schädigungsabsicht; Täuschung der AN um sie zur Kündi¬gung zu überreden usw). Über solche Umstände hatte der OGH im Anlaßfall nicht zu entscheiden.

Die Praxis zeigt, dass LeiharbeiterInnen nicht selten von Beschäftigern in ein direktes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Das soll nicht durch Vereinbarungen zwischen Überlasser und Beschäftiger oder aber auch zwischen Überlasser und LeiharbeiterIn erschwert oder gar verunmöglicht werden.

Die OGH Entscheidung sagt daher ganz richtig, dass solche Vereinbarungen keine Gültigkeit haben. Steht eine Übernahme in ein direktes Arbeitsverhältnis zum Beschäftiger an, sollte das noch aufrechte Arbeitsverhältnis zum Überlasser unbedingt ordnungsgemäß beendet werden (wenn anders nicht möglich durch AN-Kündigung).

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