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Krankmeldung beim Beschäftiger

OGH vom 24. September 2004, 8 ObA 96/04g und OGH vom 30. Juli 2007, 8 ObA 36/07p

Eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung ist nicht vorgesehen; es muss für den Arbeitgeber lediglich ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist.

Der Arbeitgeber einer überlassenen Arbeitskraft muss von einer krankheitsbedingten Abwesenheit ausgehen, wenn sich der Arbeitnehmer beim Beschäftiger krank gemeldet und dieser den Arbeitgeber von der Erkrankung des Arbeitnehmers informiert hat.

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsverhinderung infolge einer Krankheit oder eines Unfalles unverzüglich (das heißt sobald als möglich) seinem Arbeitgeber mitzuteilen, da er sonst seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Säumnis verliert.

Es ist daher auch ein Leiharbeiter verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich zu verständigen. Tatsächlich haben Leiharbeiter nun aber zwei "Arbeitgeber". Einen rechtlichen AG, zu dem das Arbeitsverhältnis besteht (Überlasser), und einen faktischen AG, bei dem der Leiharbeiter im Einsatz ist (Beschäftiger).

Hat ein Leiharbeiter im Krankheitsfall seine Erkrankung nur im Beschäftiger-Betrieb mitgeteilt, stellt sich die rechtliche Frage, ob diese Verständigung ausreichend ist.
Dies ist der Fall, wenn der Beschäftiger den Überlasser von der Erkrankung verständigt hat. Da man sich nicht darauf verlassen sollte, dass die Krankmeldung vom Beschäftiger an den Überlasser weitergeleitet wird, wird vorsichtshalber empfohlen, jedenfalls (auch) den Überlasser von der Erkrankung zu verständigen.

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