Verfall von Ansprüchen
Abschnitt XIX KVAÜ regelt den Verfall von Ansprüchen abschließend und schließt die Geltung von Verfalls- und Verjährungsvorschriften des Beschäftigerkollektivvertrages aus.
OGH vom 9. Juli 2008, 9 Ob A 91/07h
Verfallsbestimmungen wie jene des Abschnitt XIX KVAÜ sollen Beweisprobleme bei der Geltendmachung erfasster Ansprüche vermeiden. Wenn nicht strittig ist wie viele Überstunden geleistet wurden, sondern nur welches Entgelt dafür zu bezahlen ist, sind sie nach ihrer Systematik und ihrem Zweck nicht anzuwenden.
Für arbeitsrechtliche Ansprüche gilt jedenfalls die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist.
Darüber hinaus enthalten fast alle Kollektivverträge "Geltendmachungs"-Pflichten: Ein nicht bezahlter Anspruch soll schon bald eingefordert werden, nicht erst nach Jahren. Dadurch sollen Beweis-Probleme vermieden werden: Wer weiß schon nach Jahren, ob er an einem bestimmten Tag eine Überstunde geleistet hat? Die andere Seite ist: Nicht rechtzeitig erhobene Ansprüche verfallen.
Auch der KVAÜ enthält für bestimmte schwer beweisbare Ansprüche (zB Überstunden¬vergütungen oder Reiseaufwandsentschädigungen) eine Verfallsfrist von 6 Monaten. Diese müssen daher spätestens 6 Monate nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Falsche Einstufungen, zu niedere Löhne, usw. können aber drei Jahre lang eingeklagt werden.
Bei zu niedrigem Grundlohn, z. B. wegen falscher Einstuftung, kann daher nicht nur die Lohndifferenz für bis zu drei Jahre eingeklagt werden, sondern auch die entsprechend höheren Sonderzahlungen, Überstundenentgelte, Urlaubs- und Feiertagsentgelte, usw.
Enthält der im Beschäftiger-Betrieb anzuwendende Kollektivvertrag anderslautende (insbesondere kürzere) Verfallsbestimmungen, so sind diese für den Leiharbeiter nicht anzuwenden.
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