Gewinnbeteiligungen
OGH vom 28. November 2007, 9 ObA 111/07z
Im Beschäftigerbetrieb gewährte Gewinnbeteiligungen fallen als auch von Marktfaktoren abhängige Entgeltbestandteile nicht unter die von Abschnitt XII KVAÜ erfassten, dem überlassenen Arbeitnehmer zusätzlich zum Überlassungslohn zustehenden "betriebsüblichen Prämien".
Das bedeutet, dass LeiharbeiterInnen keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung haben, die im Einsatzbetrieb für die Stammbelegschaft gilt.
Sie haben aber Anspruch auf alle sonstigen Prämien. Gewinnbeteiligungen fallen nicht unter den Begriff der Prämienarbeit, da sie nicht nur von der persönlichen Arbeitsleistung, sondern auch vom Unternehmenserfolg (Gewinn) abhängen.