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Einstufung

OGH vom 9. Juli 2008, 9n Ob A 91/07h

Bei Arbeitskräfteüberlassung ist für die Einstufung das vereinbarte "Einsatzfeld" und die dafür überwiegend nötige oder prägende Qualifikation maßgeblich. Der bisherigen Berufstätigkeit bzw der Ausbildung des Arbeitnehmers kommt ein besonderer Stellenwert zu, weil für den Überlasser höherwertige Kenntnisse und Fertigkeiten auch dann wesentlich sind, wenn sie zeitlich nicht überwiegend genützt werden.

FacharbeiterInnen sind auch dann in einer der Facharbeiter-Lohngruppen des Abschnittes IX KVAÜ einzustufen, wenn sie nur in untergeordnetem Ausmaß, selten oder nur vorübergehend in ihrem Berufsfeld eingesetzt werden.

Die richtige Einstufung im Kollektivvertrag ist besonders wichtig - davon hängt unmittelbar der zu bezahlende kollektivvertragliche Mindestlohn ab.

Der KVAÜ enthält unterschiedliche Beschäftigungsgruppen, in welche LeiharbeiterInnen je nach Qualifikation und Einsatz einzustufen sind.

FacharbeiterInnen, welche in ihrem erlernten Beruf auch tatsächlich eingesetzt werden, müssen zwingend als FacharbeiterInnen (von D aufwärts) eingestuft werden. Dies gilt auch bereits dann, wenn diese Qualifikation nur für Teile ihrer Tätigkeit von Bedeutung ist (z. B. ein gelernter Schlosser arbeitet als LKW-Fahrer und ist auch für die Wartung des LKW zuständig).

Nur dann, wenn FacharbeiterInnen ausschließlich außerhalb des erlernten Berufs eingesetzt werden, gebührt keine FacharbeiterInneneinstufung. Das ist zB der Fall, wenn eine Frisörin oder ein Koch in einem industriellen Produktionsbetrieb am Fließband eingesetzt werden.

Vielfach werden angelernte ArbeitnehmerInnen in die Beschäftigungsgruppe B, FacharbeiterInnen in die BG D eingestuft - d. s. aber die "Anfänger"-Gruppen! Bei einer Berufserfahrung von 5 - 10 Jahren und entsprechender Arbeit muss in die BG C bzw. FacharbeiterInnen in die BG E eingestuft werden!

Diese Grundeinstufung ist im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) nicht erst in der Einsatzinformation festzuhalten. Sie gilt für alle künftigen Einsätze. Dadurch kann der Lohn auch bei Einsatz in verschiedenen Branchen nicht allzu sehr schwanken. Bei jedem Einsatz muss dann noch eine Einstufung im Kollektivvertrag des Einsatzbetriebes erfolgen. Der jeweilige höhere Lohn muss bezahlt werden!

Die Frage der korrekten Einstufung erfordert vielfach Spezialkenntnisse. Hier sind Betriebsrat und Fachgewerkschaft die richtigen Ansprechpartner.

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