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Zum Begriff Wohnort

OGH vom 5. Juni 2008, 9 ObA 135/07d

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach der "Wohnort" des Arbeitnehmers dort ist, wo er den Mittelpunkt seiner Lebensführung bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entspricht nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch dem Zweck der hier auszulegenden Regelungen des KVAÜ. Demgemäß wird der Wohnort durch die körperliche Anwesenheit und die üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens (Schlafen, Essen, Frei¬zeitgestaltung) bestimmt, setzt aber auch eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen der Person und deren Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv prüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet.

Die in Anhang III zum KVAÜ von den Kollektivvertragsparteien vorgenommene Klarstellung zu Abschnitt VIII, wonach "bei Arbeitnehmern", die ihren ordentlichen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) im Ausland haben, … dieser als Wohnsitz (gilt), nicht das inländische Quartier", steht dazu nicht im Widerspruch.

Der Wohnort des Leiharbeiters ist für Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen nach Abschnitt VIII KVAÜ von besonderer Bedeutung.
Vor allem bei der Ermittlung der Entfernung eines weit entfernt liegenden Beschäftiger-Betriebes stellt der Kollektivvertrag auf die Distanz zwischen Wohnort des Arbeitnehmers und Beschäftiger-Betrieb (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel) ab.

So hat ein Leiharbeiter bei Entsendung in einen (ortsfesten) Beschäftigerbetrieb, der mehr als 120 km vom Wohnort des Leiharbeiters entfernt ist, Anspruch auf ein Taggeld von EUR 26,40 und ein Nächtigungsgeld von EUR 15,- (höhere Nächtigungskosten werden nur dann ersetzt, wenn sie durch Beleg nachgewiesen werden). Ab 60 km Distanz besteht Anspruch auf Ersatz der täglichen Fahrtkosten zum Betrieb, usw.

Der Wohnort ist allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei der Lebensführung zu beurteilen, nicht nach der förmlichen Wohnsitzmeldung und ebenso nicht nach der im Dienstvertrag oder auf dem Lohnzettel aufscheinenden Adresse.

Im vom OGH zu beurteilenden Fall hatte der Leiharbeiter seinen Wohnsitz zwar in Deutsch¬land aufrecht gemeldet, sein Lebensmittelpunkt bestand aber tatsächlich in Österreich in der Nähe des Einsatzortes, weshalb ihm keine erhöhten Aufwandsentschädigungen zugesprochen wurden.

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