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Anspruch auf (zusätzliche) Entgelte, insb. "Wegzeitvergütungen" und Aufwandsentschädigungen für auswärtige Arbeiten

OGH vom 25. Jänner 2006, 9 Ob A 39/05h

Überlassene Arbeitskräfte haben Anspruch auf die, in den Beschäftiger-Kollektivverträgen vorgesehenen (Zusatz-)Entgelte für auswärtige Arbeiten.

Die im KollV-Metallgewerbe vorgesehene "Wegzeitvergütung" ist nicht als Aufwandsentschädigung, sondern als Entgelt zu qualifizieren. Sie ist daher den in das Metallgewerbe überlassenen Arbeitskräften - bei Vorliegen der dafür normierten Voraussetzungen - zu bezahlen.

Werden AN zur längerfristigen Tätigkeit auf ein- und derselben Baustelle überlassen, wird - in einer der "Aufnahme auf der Baustelle" iSd Abschnitt VIII Pkt 17 KollV Metallgewerbe vergleichbaren Weise -  ein "ständiger Betrieb" begründet. In diesem Fall steht keine Wegzeitvergütung zu.

Der Anspruch überlassener ArbeiterInnen auf Aufwandsentschädigungen (und damit auch auf Fahrtkostenersatz), ist hingegen nach dem KollV-Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) zu beurteilen. Nach dessen Bestimmungen gelten Arbeiten auf Baustellen jedenfalls als Arbeit außerhalb des Betriebes des Beschäftigers, sodass auch ausschließlich auf einer einzigen Baustelle eingesetzten Arbeitskräften Aufwandsentschädigungen zustehen.

Im Gegensatz zu StammarbeitnehmerInnen haben LeiharbeitnehmerInnen nicht bloß einen, sondern gleich zwei Kollektivverträge zu beachten - den KV im Beschäftiger-Betrieb und den KVAÜ.

Für auswärtige Arbeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes finden sich die Regelungen über Aufwandsentschädigungen (Tagesgelder, Nächtigungsgelder, Fahrtkosten) im KVAÜ.
Die Entgeltregelungen für auswärtige Arbeiten finden sich jedoch im Beschäftiger-Kollektivvertrag.

Während für auswärtige Arbeiten auf jeden Fall Aufwandsentschädigungen (unter den Voraussetzungen des KVAÜ) gebühren, steht ein Anspruch auf Wegzeitvergütung (Entgelt) in manchen Fällen nicht zu. Nach Ansicht des OGH im oben zitierten Urteil zum KV Metallgewerbe war das dann nicht der Fall, wenn LeiharbeiterInnen für eine Baustelle aufgenommen wurden und während der gesamten Überlassung ausschließlich auf dieser Baustelle tätig waren. Seit 01.01.2017 ist im KV Metallgewerbe jedoch klargestellt, dass nur im Fall der physischen Aufnahme auf der Baustelle diese Baustelle als ständiger Betrieb gilt. Nach dieser Änderung im KV ist das oben zitierte Urteil des OGH also nur noch bei direkter physischer Aufnahme auf der Baustelle und ausschließlicher Tätigkeit auf dieser Baustelle anwendbar.

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