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Einsatzinformation/Referenzzuschlag

OGH vom 10. April 2008, 9 ObA 9/07z

Der Hinweis in der Einsatzinformation "Diät groß frei EUR 26,40" reicht nicht aus für eine schriftliche Bekanntgabe der Überlassung zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten gemäß Abschnitt IX Punkt 3 des Arbeitskräfteüberlassungs-KV.

Der Überlasser hat Leiharbeiter vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb (Überlassung) über die dafür wesentlichen Umstände (vor allem Beschäftiger, voraussichtliche Arbeitszeit, Entgelt) zu informieren und diese Informationen ehestmöglich schriftlich zu bestäti¬gen. Diese Bestätigung wird als Überlassungsmitteilung oder Einsatzinformation bezeichnet.

Im KVAÜ ist im Abschnitt IX, Punkt 3. im letzten Absatz geregelt, dass ein Referenzzuschlag nicht gebührt, wenn der Leiharbeiter ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten überlassen ist und dies in der Einsatzinformation angeführt ist (somit Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VIII besteht).

Der OGH hat in seiner Entscheidung den Anspruch des Leiharbeiters auf den Referenzzuschlag bestätigt. Auch wenn ein Leiharbeiter tatsächlich ausschließlich auf Baustellen tätig war, entfällt der Anspruch auf Referenzzuschlag nur dann, wenn dies im Vorhinein und schriftlich mitgeteilt wurde. Das war aber nicht der Fall: Die Einsatzinformation hatte nur den Hinweis auf das Taggeld ("Diät groß frei…") enthalten, nicht aber auf die ausschließliche Tätigkeit auf Baustellen.

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