In meinem Betrieb sind LeiharbeiterInnen tätig
Worauf sollten Beschäftiger-BetriebsrätInnen besonders achten?
Welchen Lohn müssen ZeitarbeiterInnen bekommen?
Sind ZeitrabeiterInnen bei den Betriebsratswahlen des Beschäftiger-Betriebes wahlberechtigt? Haben sie einen Rechtsanspruch auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis?
Können ZeitarbeiterInnen nach Beendigung einer Überlassung sofort gekündigt werden?
Was muss im Vorfeld geklärt werden?
Worauf sollten Beschäftiger-BetriebsrätInnen besonders achten?
- Auch bei den ZeitarbeiterInnen muss die korrekte Entlohnung und die richtige Einstufung eingehalten werden.
- Gleiche innerbetriebliche Sozialleistungen - auch aus dem Betriebsratsfonds! Der Beschäftiger-Betrieb soll eine fiktive Betriebsratsumlage an den Fonds abführen. Sollte es einen Betriebsrat in der Überlasserfirma geben, ist dieser im Vorfeld zu kontaktieren.
- Konflikte zwischen Stammpersonal und ZeitarbeiterInnen rechtzeitig erkennen und vermittelnd wirken.
- Neu aufgenommene ZeitarbeiterInnen müssen, so wie eigene MitarbeiterInnen, über Arbeitszeit, mögliche Gefahren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Pausen sowie Sozialleistungen (z.B. Essen etc.) informiert werden.
Wenn sich dein Betrieb dazu entschließt mit ZeitarbeiterInnen zu arbeiten, achte darauf, dass gewerkschaftlich organisierte Zeitarbeitsfirmen bevorzugt werden.
Welchen Lohn müssen ZeitarbeiterInnen bekommen?
Der Kollektivvertrag (KV) für die Arbeitskräfteüberlassung regelt überlassungsunabhängig den Mindestlohn. Wenn im KV für den Beschäftiger-Betrieb höhere Mindestlöhne vorgesehen sind, so gelten diese.
In bestimmten Branchen besteht Anspruch auf einen Referenzzuschlag (Referenzverbände und Höhe der Referenzzuschläge sind im AKÜ-KV geregelt).
Die Entlohnung für den konkreten Einsatz ist dem/der ZeitarbeiterIn in der Überlassungsmitteilung (§ 12 AÜG) vorher bekannt zu geben.
Sind ZeitaRbeiterInnen bei den Betriebsratswahlen des Beschäftiger-Betriebes wahlberechtigt? Haben sie einen Rechtsanspruch auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis?JA, wenn sie ohne zeitliche Beschränkung aufgenommen wurden und auch für den Fall, dass sie voraussichtlich länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt werden.
Können ZeitarbeiterInnen nach Beendigung einer Überlassung sofort gekündigt werden?
NEIN, der Kollektivvertrag sieht vor, dass frühestens am fünften Arbeitstag nach dem Ende der Überlassung eine Kündigung ausgesprochen werden darf. Darüber hinaus muss die Kündigungsfrist eingehalten werden.
Um diese Rechte zu wahren und finanzielle Verluste zu vermeiden, sollen ZeitarbeiterInnen einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses NICHT zustimmen.
Was muss im Vorfeld geklärt werden?
- Welche Zeitarbeitsfirmen kommen im Betrieb zum Einsatz?
- Ist diese Zeitarbeitsfirma gewerkschaftlich organisiert?
- Welche Verträge werden mit der Zeitarbeitsfirma geschlossen?
- Erfährt der Betriebsrat, wenn Zeitarbeitsfirmen gewechselt werden?
- Wie sehen die Ausschreibungsunterlagen aus?
- Bekommen die ZeitarbeiterInnen Mitteilungen über den Referenzzuschlag bzw. entgeltrelevante Informationen?
- Wer stellt ihnen Werkzeug, Sicherheitsmittel etc. zur Verfügung?
- Bekommt der Betriebsrat die Mitteilung über Namen, Qualifikationen, Einsatzorte und -dauer, Bezahlung der ZeitarbeiterInnen und von welcher Zeitarbeitsfirma die ZeitarbeiterInnen sind? (§99 Abs. 5 ArbVG)
- Wer ist zuständig für die Einschulung und Unterweisung der ZeitarbeiterInnen?
- Das Arbeitsverfassungsgesetz (§97 Abs. 1 lit. 1a) ermöglicht dir in Form einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung deine Stammbelegschaft vor unlauterem Wettbewerb zu schützen!
Muster-Betriebsvereinbarungen und Beratung erhältst du bei deiner Gewerkschaft.
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