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Frühjahrslohnrunde 2018
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Mir wird ein Leiharbeitsjob angeboten

Soll/Muss ich eine Stelle als Leiharbeiter/in annehmen?

Was heißt "Leiharbeit"? Ist das wie ein Werkvertrag?
Bekomme ich Urlaubsgeld und/oder Weihnachtsgeld?
Werde ich nach meiner Qualifikation entlohnt?
Bringen verschiedene Einsätze unterschiedliche Entlohnungen?
Gibt es eine Übernahmemöglichkeit nach Beendigung des Arbeitseinsatzes?
Muss ich einen Job annehmen, wenn mich das AMS zu einer Leiharbeitsfirma schickt?
Was versteht man unter "Zumutbarkeit" einer Beschäftigung?

Was ist "Leiharbeit"? Ist das wie ein Werkvertrag?

Nein! Der/die LeiharbeitnehmerIn steht in einem Arbeitsverhältnis zum Überlasser. Diesem gegenüber gelten die arbeitsvertraglichen, kollektivvertraglichen und gesetzlichen ArbeitnehmerInnen-Rechte. Die Arbeitsleistung erbringen die LeiharbeitnehmerInnen jedoch im Gegensatz zu "normalen" ArbeitnehmerInnen nicht für den Überlasser/Verleiher, sondern sie werden einem anderen Unternehmen (Beschäftiger) zur Erbringung der Arbeitsleistung überlassen.

Beim Werkvertrag ist die vertraglich geschuldete Leistung die Herstellung eines Werkes. Dabei ist es unerheblich ob das Werk eine Sache oder ein unkörperliches Produkt von Arbeit (z.B. Idee oder Konzept) ist. Bei einem Werkvertrag ist nicht vorgeschrieben, wann, wo und wie gearbeitet wird. Das "Werk" muss nur bis zum vereinbarten Zeitpunkt fertig gestellt sein.

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Bekomme ich Urlaubsgeld und/oder Weihnachtsgeld?

Im Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ist die Auszahlung des Urlaubszuschusses und des Weihnachtsgeldes klar geregelt.

Alle LeiharbeiterInnen haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Urlaubszuschuss in Höhe eines Monatsentgeltes. LeiharbeiterInnen bekommen im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses (je Woche 1/52) ausbezahlt.

Ebenso haben alle LeiharbeiterInnen in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration (Weihnachtsgeld) in Höhe eines Monatsentgeltes. LeiharbeiterInnen, die bis zum Ende des Kalenderjahres weniger als ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52).

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Werde ich nach meiner Qualifikation entlohnt?

Grundsätzlich muss man bereits bei Vertragsunterzeichnung darauf achten, dass die korrekte Einstufung erfolgt! Der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung kennt unterschiedliche Beschäftigungsgruppen und sieht einen besonderen Schutz für ArbeiterInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung vor. Es sei denn, dass sie ausschließlich außerhalb des erlernten Lehrberufs eingesetzt werden sollen.

Die Einstufung laut Arbeitsvertrag hat insbesondere nach folgenden Kriterien, unabhängig von der zukünftigen Überlassung zu erfolgen:

  • Lehrabschluss
  • Zweckausbildung
  • Fachkenntnisse und Fähigkeiten
  • Fähigkeit selbstständig zu arbeiten
  • Arbeitserfahrung
  • Verantwortung

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Bringen verschiedene Einsätze unterschiedliche Entlohnungen?

Für die Entlohnung von Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter gilt:
Je nachdem in welche Branche man überlassen wird, muss man die Löhne bekommen, die vergleichbare StammmitarbeiterInnen des Beschäftigerbetriebes laut ihrem Kollektivvertrag bekommen. In einzelnen Branchen werden eventuell auch noch sogenannte Referenzzuschläge hinzugerechnet.

Wenn die Löhne im Kollektivvertrag des Beschäftigers aber unter den Mindeststundenlöhnen des Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrages (KVAÜ) liegen, dann gelten die Mindestlöhne laut KVAÜ. Das gilt sowohl während einer Überlassung, als auch in überlassungsfreien Zeiten. Während der sogenannten Stehzeit, hat der/die LeiharbeitnehmerIn Anspruch auf das Durchschnittsentgelt der letzten 13 Wochen.

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Gibt es eine Übernahmemöglichkeit nach Beendigung des Arbeitseinsatzes?

Diese Fragen kann selten jemand im Vorhinein beantworten. Von vielen Beschäftigerbetrieben wird jedoch die Leiharbeit dafür genützt, potentielle "neue" MitarbeiterInnen länger beobachten zu können und danach Einzelne in die Stammbelegschaft zu übernehmen!

Vorsicht ist geboten bei Knebelungsverträgen durch den Leihbetrieb! Diese sehen Strafbestimmungen im Falle von Übernahmen in ein direktes Arbeitsverhältnis zum ehemaligen Beschäftigerbetrieb vor. Solche "Verträge" bzw. "Vertragsbestandteile" sind verboten!

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Muss ich einen Job annehmen, wenn mich das Arbeitsmarktservice zu einer Leiharbeitsfirma schickt?

Ja, sofern dieser Job zumutbar ist! Im Arbeitslosenversicherungsgesetz ist vorgesehen, dass die Ablehnung einer zumutbaren Stelle zu einer Bezugssperre führt! Der/die Arbeitslose verliert für die Dauer von sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei weiteren Ablehnungen kann sich diese Ausschlussfrist auf acht Wochen erhöhen.

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Was versteht man unter "Zumutbarkeit" einer Beschäftigung?

Unter "zumutbare Beschäftigung" ist eine solche zu verstehen, die

  • Ihren körperlichen Fähigkeiten entspricht,
  • die Wahrnehmung Ihrer gesetzlichen Betreuungspflichten ermöglicht, wobei Sie jedoch auf jeden Fall für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen müssen.
  • Für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist ebenfalls ausschlaggebend, dass diese in angemessener Zeit erreichbar ist. Darunter ist bei einer Vollzeitbeschäftigung zu verstehen, dass die tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg jedenfalls zwei Stunden betragen kann. Bei Teilzeitbeschäftigungen sind jedenfalls eineinhalb Stunden als zumutbare Wegzeit anzusehen.
  • In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Vermittlung außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs nur dann zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert wird.
  • Die Entlohnung einer angebotenen zumutbaren Beschäftigung muss mindestens dem jeweiligen Kollektivvertragslohn entsprechen.
    Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, muss sich die angebotene Entlohnung, im Falle einer Vermittlung in einen anderen Beruf oder auf eine Teilzeitbeschäftigung, zusätzlich am vorherigen Einkommen orientieren. Demnach gilt die vorgeschlagene Stelle nur dann als zumutbar, wenn die angebotene Entlohnung in den ersten 120 Tagen des Arbeitslosengeldbezuges mindestens 80 Prozent und danach mindestens 75 Prozent des, der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld, entsprechenden Entgelts beträgt.
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