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Der Kollektivvertrag für LeiharbeiterInnen
Kostenlose Hotline für LeiharbeiterInnen: 0800 311 900
Im Jahr 2002 erreichte die PRO-GE den europaweit ersten Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung. Jedes Jahr verhandelt die PRO-GE als Vertretung der LeiharbeiterInnen Lohnerhöhungen und bessere Rahmenbedingungen.
Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Kollektivvertrag:
Mindeststundenlöhne ab 1. 1. 2022
BG F | Techniker |
EUR 21,54 |
BG E | Qualifizierte Facharbeiter |
EUR 17,48 |
BG D | Facharbeiter |
EUR 15,19 |
BG C | Qualifizierte Arbeitnehmer |
EUR 13,56 |
BG B | Angelernte Arbeitnehmer |
EUR 12,06 |
BG A | Ungelernte Arbeitnehmer (Maximal im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit zulässig) |
EUR 12,06 |
Der bessere Mindestlohn zählt
LeiharbeiterInnen müssen zumindest die Löhne bekommen, die den StammarbeiterInnen des Beschäftiger-Betriebes laut deren Kollektivvertrag zustehen, außer die Mindestlöhne des KV für Arbeitskräfteüberlassung sind höher, denn es gilt immer der bessere Mindestlohn. In einigen Branchen gelten außerdem sogenannte Referenzzuschläge. Diese sorgen dafür, dass LeiharbeiterInnen auch in Branchen mit besonders hohem Lohnniveau einen mit jenem der StammarbeiterInnen vergleichbaren Lohn erhalten.
Bezahlung auch in Stehzeiten
Auch wenn LeiharbeiterInnen gerade nicht an einen Betrieb überlassen sind, haben sie Anspruch auf Entgelt. Ihnen steht das durchschnittliche Entgelt der letzten dreizehn Wochen (inklusive Zulagen, Überstunden, etc.) zu, zumindest aber der Mindestlohn aus dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung.
Kündigungsfristen
Nach Ablauf der Probezeit müssen folgende Kündigungsfristen abhängig von der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit eingehalten werden:
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber:
bis 12 Monate |
2 Wochen |
von mehr als 12 Monaten bis 18 Monate |
4 Wochen |
von mehr als 18 Monaten bis 2 Jahre |
6 Wochen |
von mehr als 2 Jahren bis 5 Jahre |
2 Monate |
von mehr als 5 Jahren bis 15 Jahre |
3 Monate |
von mehr als 15 Jahren bis 25 Jahre |
4 Monate |
danach |
5 Monate |
(Als Kündigungstermin gilt in den ersten 18 Monaten das Ende der betrieblichen Arbeitswoche. Nach 18 Monaten gelten als Kündigungstermine der fünfzehnte oder der Letzte des Kalendermonats)
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin:
bis 24 Monate |
2 Wochen |
danach |
4 Wochen |
Verpflichtende Zusammenrechnung unterbrochener Dienstzeiten
Für neue Dienstverhältnisse ab dem 1. 10. 2021 sind für die Bemessung von Kündigungsfrist und -termin alle vorherigen Dienstzeiten verpflichtend zusammenzurechnen, wenn sie nicht länger als 12 Monate unterbrochen waren. Dies gilt auch für Dienstzeiten zu anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gruppe miteinander verbundener Unternehmen.
Keine Kündigung wegen Beendigung der Überlassung
Wichtig: Das Arbeitsverhältnis darf nicht wegen Beendigung einer Überlassung und frühestens am fünften Arbeitstag nach deren Ende gekündigt werden.
Vorsicht Falle: Einvernehmliche Auflösung
Immer wieder wird versucht, das Arbeitsverhältnis bei Ende einer Überlassung mit einer einvernehmlichen Auflösung zu beenden. Doch Achtung: Damit wird der Kündigungsschutz umgangen und es entstehen Entgeltverluste (durchschnittlich 4 Wochenlöhne). Deshalb ist es besser, sich zuerst bei der PRO-GE zu informieren.
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Neben dem Kollektivvertrag regelt vor allem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) die Rechte von LeiharbeiterInnen. Die PRO-GE konnte im Zuge der letzten Gesetzesnovelle einige Verbesserungen erreichen:
- Wenn du mindestens drei Monate in einem Beschäftigerbetrieb arbeitest, muss dir das Ende der Überlassung 14 Tage vorher mitgeteilt werden.
- Gibt es im Einsatzbetrieb verkürzte Arbeitszeiten, bezahlte Pausen, zusätzliche Urlaubstage oder Frühschluss an bestimmten Tagen, dann gelten diese Regelungen auch für dich als LeiharbeiterIn.
- Du musst gleichen Zugang zu Sozialleistungen (Preise in Betriebskantinen, Arbeitskleidung, Kinderbetreuung, Beförderungsmittel usw.) wie alle anderen KollegInnen bekommen.
- Jede im Einsatzbetrieb zu besetzende Stelle muss im Betrieb öffentlich ausgeschrieben werden und zwar ausdrücklich so, dass LeiharbeiterInnen dazu Zugang haben.
- Vor Beginn eines Einsatzes musst du über spezielle Anforderungen (z.B. Schwindelfreiheit) und Gefahren schriftlich informiert werden. Das gilt auch vor jeder Änderung der Tätigkeit während eines laufenden Einsatzes.
Mitbestimmung im Betriebsrat
Als ArbeitnehmerInnen im Beschäftiger-Betrieb sind LeiharbeiterInnen laut AÜG bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt und können auch an Betriebsversammlungen teilnehmen.
Im Überlasserbetrieb haben auch LeiharbeiterInnen das Recht, einen Betriebsrat zu gründen, falls es noch keinen gibt. Informationen und Unterstützung erhältst du bei der PRO-GE.