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2011: Mehr Rechte für Jugendliche

Überblick über die ArbVG-Novelle im Jugendbereich.

Seit 1. Jänner 2011 gelten einige Neuerungen im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), die auch jungen ArbeitnehmerInnen und Lehrlingen mehr Mitbestimmung im Betrieb ermöglichen.

WER SIND JUGENDLICHE ARBEITNEHMER?

Der Begriff "jugendliche Arbeitnehmer" wurde im ArbVG neu geregelt. Bisher galten alle ArbeitnehmerInnen bis zum 18. Lebensjahr als jugendlich. Nun fallen in diese Definition auch Lehrlinge bis zum 21. Lebensjahr. Immer mehr Lehrlinge beginnen erst mit über 18 Jahren ihre Lehre. Durch die neue Regelung können nun alle Lehrlinge bis 21 ihren Jugendvertrauenrat (JVR) wählen.
(§ 123 Abs 3 ArbVG)

AKTIVES UND PASSIVES WAHLALTER

Durch den Druck der PRO-GE-Jugend konnte das Wahlrecht an die betriebliche Situation angepasst werden. Wer bisher als JVR kandidieren wollte, konnte dies nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres tun. Das passvie Wahlalter wurde durch die Novelle "bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres" erhöht. Außerdem können Lehrlinge nun bis zu ihrem 21. Lebensjahr - drei Jahre länger als vor der Gesetzesänderung - ihren Jugendvertrauensrat wählen.
(§126 Abs 4 und 5 ArbVG)

TEILNAHME AN SITZUNGEN DES BETRIEBSRATES

Zu den monatlichen Sitzungen des Betriebsrates ist seit 1. Jänner auch der Jugenvertrauensrat einzuladen. Bisher hat der JVR nur dann an den Besprechungen teilnehmen können, wenn er vom Betriebsrat dazu eingeladen wurde. Jetzt muss er dazu eingeladen werden. Durch diese Neuregelung kann der JVR die Anliegen seiner jungen KollegInnen einfacher einbringen und ist zugleich besser informiert.
(§ 67 Abs 1 ArbVG)

Durch Klick auf die Paragraphen gelangt man direkt zum Gesetzestext im Rechtsinformationssystem (RIS).

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