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Die Eckpunkte des neuen Zeitkontenmodells

Das neue Modell kurz erklärt

Das sind die Eckpunkte des neuen Zeitkontenmodells (ZKM):

  • Eine flexible Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
  • Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen betragen, die Lage der Normalarbeitszeit muss für den gesamten Durchrechnungszeitraum vollständig im Vorhinein festgelegt werden
  • Pro Tag können bis zu 9 Stunden und pro Woche bis zu 45 Stunden im Rahmen des Modells gearbeitet werden. Es müssen aber mindestens 32 Stunden pro Woche sein, außer bei Zeitausgleich in ganzen Tagen.
  • Während der Nacht, an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen ab 14.00 Uhr darf keine zusätzliche Arbeit im Rahmen des ZKM geleistet werden.
  • Es sind drei Zeitkonten für die Aufzeichnung erworbener Zeitguthaben und Zeitzuschläge bzw. für den Ausgleich übertragener Gutstunden und negative Zeitsalden vorgesehen. 

Voraussetzungen:

  • Das ZKM kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates und mit einer Betriebsvereinbarung eingeführt werden.
  • In Betrieben ohne Betriebsrat kann das ZKM durch Vereinbarung mit der PRO-GE angewendet werden.
  • Keine Kombination mit Gleitzeit
  • Nur möglich bei bis zu 2-Schicht-Betrieb

Geltung des neuen ZKM

  • Geltungsbeginn ist der 1. Juli 2016, Erprobungsphase bis zum 30. Juni 2019.

Zeitkonto 1:

  • Das Zeitguthaben auf dem Zeitkonto 1 darf höchstens 167 Stunden betragen.
  • Zusätzliche Arbeit muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Arbeitswoche angekündigt werden.
  • Stichtag für Zeitzuschläge ist jeweils der Monatsletzte. Im nächsten Monat fallen dann etwaige Zuschläge an. D. h. bei einem Zeitguthaben am Ende des vorigen Monats von mehr als 60 Stunden gebührt im Folgemonat für jede zusätzliche Arbeitsstunde ein Zuschlag von 10 Prozent. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 20 Prozent, wenn das Zeitguthaben am Monatsletzten mehr als 100 Stunden beträgt.

Zeitkonten 2 und 3:

  • Auf dem Zeitkonto 2 werden die erworbenen Zeitzuschläge des Arbeitnehmers gesammelt.
  • Bis zu 40 Stunden Zeitguthaben vom Zeitkonto 1 können am Ende des Durchrechnungszeitraumes auf das Ausgleichskonto (Zeitkonto 3) übertragen werden.
  • Alle weiteren Gutstunden des Zeitkonto 1, die am Ende des Durchrechnungszeitraumes übrig sind, werden zu Überstunden. Diese sind entweder auszubezahlen (50 Prozent Zuschlag) oder in Form von Zeitausgleich zu vergüten. Im Falle von Zeitausgleich erfolgt die Vergütung mit einem Zuschlag von 67 Prozent. Diese Zeitguthaben können ebenfalls auf dem Zeitkonto 2 gutgeschrieben werden.
  • Im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern oder durch Betriebsvereinbarung können auch negative Zeitsalden bis zu 120 Stunden auf dem Zeitkonto 3 aufgebaut werden. Der Durchrechnungszeitraum für das Zeitkonto 3 beträgt 3 Jahre.

Verbrauch von Zeitguthaben

  • Der Verbrauch von Zeitguthaben ist für die einzelnen Zeitkonten unterschiedlich geregelt und erfolgt in der Regel einvernehmlich oder durch eine Betriebsvereinbarung.
  • Auf den Zeitkonten 2 und 3 sind Selbstantrittsrechte für die ArbeitnehmerInnen vorgesehen.
  • Für den Verbrauch von Guthaben auf den Zeitkonten 2 und 3 ist auf Wunsch des Arbeitnehmers Altersteilzeit zu vereinbaren, sofern dies betrieblich möglich ist.
  • Negative Zeitsalden auf dem Zeitkonto 3 verfallen nach zwei Jahren ab dem Anfallsjahr.

Beendigung des Dienstverhältnisses

  • Am Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben sind abzugelten.
  • Für negative Zeitsalden kann eine Rückzahlungspflicht nur bei verschuldeter Entlassung und unberechtigtem vorzeitigen Austritt entstehen.

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