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EVU: KV- und IST-Löhne steigen um 2,1 bis 1,9%

Ab 1. Februar 2015: neuer Mindestlohn 1.738,25 Euro

Bei der zweiten Verhandlung über den Kollektivvertrag für die rund 20.000 Beschäftigten in den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) am 15. Jänner 2015 konnten die Gewerkschaften PRO-GE und GPA-djp einen Abschluss erzielen. Die KV- und IST-Löhne bzw. Gehälter steigen zwischen 2,1% und 1,9%. "Das Verhandlungsteam der Gewerkschaften konnte trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage einen ordentlichen Reallohnzuwachs für die Beschäftigten erreichen", sagt PRO-GE-Verhandlungsleiter Manfred Anderle.

Das Abschluss im Detail

  • Erhöhung der KV-Mindestlöhne bzw. KV-Mindestgehälter: 2,1% bis 1,9% 
  • Neuer Mindestlohn 1.738,25 Euro
  • Erhöhung der Ist-Löhne bzw. Ist-Gehälter: 2,1% bis 1,9%
  • Erhöhung der Zulagen: 1,7% 
  • Erhöhung der Aufwandsentschädigungen: 1,0% 
  • Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen: 2,1%
  • Die Kinderzulage beträgt 54,10 Euro.
  • Geltungstermin: 1. Februar 2015

 Rahmenrecht

Die Gespräche zu den Themen "Evaluierung der Lohn- und Gehaltsfindung“" sowie "Tätigkeitsbeschreibungen in den jeweiligen Dienst- /Verwendungsgruppen" vor dem Hintergrund der Sicherung des Geltungsbereiches werden ab April 2015 wiederaufgenommen, wobei die Gespräche zunächst auf Ebene der KV-Verhandlungsteams geführt und allfällige Detailfragen in ExpertInnengruppen behandelt werden.

Die Gespräche zu den Themen "Lebensphasengerechtes Arbeiten" sowie "Schicht- und Schwerarbeit" werden ab April 2015 wiederaufgenommen, wobei die Gespräche zunächst auf Ebene der KV-Verhandlungsteams geführt und danach allfällige Detailfragen in ExpertInnengruppen behandelt werden.

Empfehlung Kinderzulage

Die Kollektivvertragspartner empfehlen, dass insbesondere bei begründeten Härtefällen auch für nichtleibliche Kinder, die im Haushalt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wohnen, sofern für diese Familienbeihilfe gewährt wird, eine Kinderzulage gewährt wird. Die Kinderzulage soll in diesen Fällen auch dann gewährt werden, wenn die Familienbeihilfe nicht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin selbst, sondern einem leiblichen Elternteil gewährt wird.

Mehr Information

Neben diesem Artikel gibt es mehr Information zu den Kollektivvertragsverhandlungen. Einige Dokumente sind nur für BetriebsrätInnen verfügbar und werden erst nach dem Login angezeigt!

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