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Kampagne der PRO-GE Frauen: Scher dich drum!
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Stellenausschreibungen: Angabe des Entgelts ist Pflicht

Missachtung kann geahndet werden.

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Stellenausschreibungen mit Angaben zum Mindestentgelt zu versehen. Damit erhalten BewerberInnen nun die Möglichkeit, sich über die zu erwartenden Entlohnung zu informieren und können sich besser auf das Bewerbungsgespräch vorbereiten.

Obwohl diese Verpflichtung seit 1. März 2011 gültig ist, wurde sie bisher nur von wenigen Unternehmen und Arbeitsvermittlungen eingehalten. Seit 1. Jänner 2012 können Verstöße jedoch mit bis zu jeweils 360,- Euro Verwaltungsstrafe geahndet werden.

Die Verpflichtung zur Ausschreibung gilt für alle ausgeschriebenen Stellen in der Privatwirtschaft, also auch für Teilzeitstellen und geringfügige Jobs. Für Freie DienstnehmerInnen ist die Einkommensangabe in Stelleninseraten nicht vorgeschrieben, kann jedoch freiwillig erfolgen.

Was ist anzugeben?

Grundlage bildet das jeweils gültige Mindestentgelt, das über Kollektivvertrag, per Gesetz oder über andere Normen kollektiver Rechtsgestaltung, wie zum Beispiel Betriebsvereinbarungen, festgelegt ist.

  • Höhe des Einkommens pro Zeiteinheit (Stunden-, Monats- oder Jahresentgelt)
  • wird ausdrücklich nach Berufserfahrung verlangt, müssen zusätzliche Einstufungskriterien berücksichtigt werden (z.B. Verwendungsgruppenjahre)
  • die Bereitschaft zur Überzahlung.

Sowohl die Angabe des Kollektivvertrages für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz als auch die Angabe des möglichen Entgeltrahmens "von ... bis ... Euro brutto monatlich" ist empfehlenswert.

Beispiele für eine korrekte Stellenausschreibung

  • "Lohn ... Euro/brutto/Monat nach Kollektivvertrag Metallindustrie, Überzahlung möglich."
  • "Verhandlungsbasis ... Euro brutto monatlich nach KV-Elektro- und Elektroindustrie mit Bereitschaft zur Überzahlung."
  • "Geboten wird ein leistungsorientiertes Monatsgehalt von ... Euro bis ... Euro/brutto, Überzahlung je nach konkreter Qualifikation."
  • "Für die Position … (mindestens 5 Jahre Berufserfahrung) Entlohnung ab … Euro/brutto über kollektivvertraglichem Mindestlohn."

Die Angabe des Mindestentgelts bei Stelleninseraten gilt sowohl für externe Ausschreibungen (zB Zeitungen, Internet usw.) als auch für interne (zB Intranet oder am "Schwarzen Brett").

Sanktionen bei Verstößen
Mit 1. Jänner 2012 sind Strafsanktionen sowohl für ArbeitgeberInnen als auch ArbeitsvermittlerInnen, deren Stellenausschreibungen nicht korrekt sind, in Kraft getreten. Diese reichen von einer Verwarnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 360,00.

Für alle Fragen zur Gleichbehandlung und Antidiskriminierung steht die

PRO-GE-Bundesfrauenabteilung
Tel. 01/53444/69040
Fax. 01/53444/103288
E-Mail: frauen@proge.at

gerne zur Verfügung!

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