Unterlagen für BetriebsrätInnen und Unternehmen
Herausforderung Einkommenstransparenz
Seit 2011 sind Unternehmen mit mehr als 150 Arbeitnehmerinnen verpflichtet, die bezahlten Löhne und Gehälter im 2-Jahres-Rhythmus in Form von Einkommensberichten transparent zu machen. Dadurch können die Einkommen von insgesamt rund 40 % aller ArbeitnehmerInnen in einem Bericht erfasst und analysiert werden.
Stufenplan
Die Unternehmen wurden in einem mehrjährigen Stufenplan berichtspflichtig. Seit 2014 müssen alle Unternehmen mit mehr als 150 Arbeitnehmerinnen einen Einkommensbericht in anonymisierter Form an den Zentralbetriebsrat, den Betriebsrat bzw. Betriebsauschuss übermitteln.
Der Bericht ist alle zwei Jahre jeweils im ersten Quartal des Folgejahres zu erstellen. Das bedeutet, dass also bis zu diesem Datum die Betriebsratskörperschaften einen solchen Bericht erhalten haben müssen.
Stellenausschreibungen
In der Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz 2011 wurde auch geregelt, dass bei Stellenausschreibungen das kollektivvertragliche Mindestentgelt angegeben werden muss. Besteht die Bereitschaft zu Überzahlungen, so ist darauf ebenfalls in der Ausschreibung hinzuweisen. Dadurch wird Klarheit geschaffen, welche Bezahlung für eine offene Stelle zu erwarten ist.
Tipps für BetriebsrätInnen
Zwar gilt für den Einkommensbericht nach außen die Verschwiegenheitspflicht, jedoch haben BetriebsrätInnen das Recht, sich bei ihrer Gewerkschaft über den Bericht beraten zu lassen.
Um bei der Analyse auch die richtigen Schlüsse ziehen zu können, bieten wir unseren BetriebsrätInnen aktuelle Informationen und Tipps rund um die neue Einkommenstransparenz an. Die Unterlagen stehen neben diesem Artikel zum Download bereit.
Für Fragen zu Einkommensberichten und Gleichbehandlung steht die
PRO-GE-Bundesfrauenabteilung
Tel. 01/53444/69040
Fax. 01/53444/103288
e-mail: frauen@proge.at
gerne zur Verfügung!