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Kampagne der PRO-GE Frauen: Scher dich drum!
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Neues Gesetz in Kraft!

Gleichbehandlungsgesetz sorgt für transparente Einkommen ab 1. März 2011.

Mit der Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes ab 1. März 2011 werden Unternehmen verpflichtet, die Löhne und Gehälter, die sie ihren Beschäftigten bezahlen, nach Geschlechtern getrennt zu veröffentlichen. Bis 2014 sollen alle Unternehmen über 150 Beschäftigte ihre Einkommensberichte vorlegen. "Mit der Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes haben wir einen fundamentalen Schritt auf dem Weg zu Einkommensgerechtigkeit gesetzt", zeigt sich Renate Anderl, Bundesfrauenvorsitzende der Gewerkschaft PRO-GE, erfreut.

Die Umsetzung bedeutet allerdings auch eine große Herausforderung, da im Gleichbehandlungsgesetz nun verankert ist, dass BetriebsrätInnen über den Einkommensbericht zu informieren sind bzw. diesen zu bekommen haben. BetriebsrätInnen haben bereits jetzt das gesetzlich verankerte Recht, die Einkommen laufend einzusehen. Der Unterschied besteht allerdings darin, dass sie nun auch die Kompetenz erhalten, Einkommensunterschiede zu hinterfragen und Maßnahmen vorzuschlagen, um diese zu beseitigen.

Vorgesehen ist ein Stufenplan, sodass

  • Unternehmen mit mehr als 1.000 ArbeitnehmerInnen erstmals ab 2011 für das Jahr 2010
  • Unternehmen mit mehr als 500 ArbeitnehmerInnen erstmals ab 2012 für das Jahr 2011
  • Unternehmen mit mehr als 250 ArbeitnehmerInnen erstmals ab 2013 für das Jahr 2012
  • Unternehmen mit mehr als 150 ArbeitnehmerInnen erstmals ab 2014 für das Jahr 2013.

einen Einkommensbericht zu erstellen haben. Der Bericht ist in anonymisierter Form zu erstellen.

Was muss veröffentlicht werden?
  • Wie viele Männer und wie viele Frauen sind in einer Verwendungsgruppe (kollektivvertraglich oder betrieblich) pro Verwendungsjahr eingereiht. Wenn kein betriebliches oder kollektivvertragliches Entlohnungsschema besteht, müssen Funktionsgruppen entsprechend der betrieblichen Tätigkeitsstruktur gebildet werden.
  • Angegeben werden muss das Gesamtarbeitsentgelt, einschließlich Zulagen, Remunerationen, Sachbezüge und andere Entgeltbestandteile. Ausgenommen sind lediglich Aufwandsersätze.
  • Umzurechnen sind: Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeit, unterjährig Beschäftigte auf ganzjährig Beschäftigte

Wer bekommt den Bericht?
Der Bericht ist alle zwei Jahre jeweils im ersten Quartal des Folgejahres dem Betriebsrat auszuhändigen. Besteht kein Betriebsrat, so muss der Bericht allen ArbeitnehmerInnen an einem zugänglichen Ort zur Einsichtnahme aufliegen. Für 2011 wurde diese Frist einmalig bis 31. Juli 2011 verlängert.

Verschwiegenheitspflicht
Über den Inhalt des Einkommensberichtes sind sowohl BetriebsrätInnen als auch ArbeitnehmerInnen außerhalb des Betriebes zur Verschwiegenheit verpflichtet und können mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert werden. Innerhalb des Unternehmens darf der Bericht sehr wohl diskutiert werden, in erster Linie zum Informations- und Meinungsaustausch unter den ArbeitnehmerInnen.

BetriebsrätInnen und ArbeitnehmerInnen können sich im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Ihren Interessensvertretungen - Gewerkschaft oder Arbeiterkammern - Informationen über ihren Einkommensbericht einholen. Auch die Gleichbehandlungsanwaltschaft oder die Gleichbehandlungskommission darf diese Berichte für Verfahren verlangen. Sie unterliegen dabei ebenfalls der Schweigepflicht.

Stellenausschreibungen
Bei Stellenausschreibungen muss ab 1. März 2011 das kollektivvertragliche Mindestentgelt angegeben werden. Besteht die Bereitschaft zu Überzahlungen, so ist darauf ebenfalls in der Ausschreibung hinzuweisen. Dadurch wird Klarheit geschaffen, welche Bezahlung für eine offene Stelle zu erwarten ist.

Sexuelle Belästigung
Der Mindestschadenersatz bei sexueller Belästigung wird von EUR 720,00 auf EUR 1.000 erhöht.

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