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Kampagne der PRO-GE Frauen: Scher dich drum!
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Gleichbehandlungsgesetz

Diskriminierungen in der Arbeitswelt aber auch im privaten Bereich sind verboten

Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist nicht nur ein Grundsatz der österreichischen Ver-fassung, sondern auch ein wichtiger Teil der europäischen Gesetzgebung. Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit unabhängig vom Geschlecht, Verbot der Diskriminierung aufgrund des Ge-schlechtes, der Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung aber auch einer Behinderung sind klar definierte Ziele.

Gleichbehandlungsgesetz in Österreich

In Österreich sind diese Ziele im Gleichbehandlungsgesetz geregelt. In der ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1979 galt es nur für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt. 2004 und 2008 fanden Novellierungen statt, sodass das Gleichbehandlungsgesetz nun folgende Bereiche umfasst:
  • Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
  • Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
  • Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit außerhalb des Arbeitslebens
  • Gleichbehandlung von Frauen und Männer beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
  • Gründsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft.
Was bedeutet Diskriminierung?

Diskriminierung bedeutet Benachteiligung, ungleiche Behandlung, Nichtbeachtung oder den Ausschluss von einzelnen Personen oder Gruppen aufgrund verschiedener Umstände, sofern es keine sachliche Rechtfertigung gibt, und ist in jedem Fall gesetzwidrig! Das Gleichbehandlungsgesetz sieht zwei Arten von Diskriminierungen vor, und zwar die unmittelbare sowie die mittelbare Diskriminierung.

Unmittelbare Diskriminierung

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person unsachlich benachteiligt wird, beispielsweise wenn ein/e BewerberIn eine freie Stelle nicht erhält, weil er/sie zu alt ist. Ein weiteres Beispiel für eine unmittelbare Diskriminierung ist die Schlechterstellung von Frauen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft. Gibt eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft in einem Probemonat bekannt und wird dieses daraufhin beendet, so handelt es sich dabei um eine unmittelbare Diskriminierung.

Mittelbare Diskriminierung

Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine dem Anschein nach neutrale Regelung eine benachteiligende  Auswirkung für eine bestimmte Personengruppe hat. Hier kann als klassisches Beispiel die Nichtbeförderung von Teilzeitkräften in Führungspositionen bzw. den Ausschluss von betrieblichen Sozialleistungen angeführt werden.

Belästigung und sexuelle Belästigung

Eine Belästigung liegt dann vor, wenn das Verhalten von der betroffenen Person subjektiv als solches empfunden wird und er/sie sich in der Würde verletzt fühlt. Auch die Belästigung durch den/die ArbeitgeberIn oder durch Dritte (zB KollegInnen oder KundInnen) ist verboten. Der/die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, wenn der/die ArbeitnehmerIn durch Dritte belästigt wird.

Diskriminierung außerhalb der Arbeitswelt

Seit 2008 ist auch der diskriminierungsfreie Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen gesetzlich festgeschrieben. Niemand darf aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Sozialschutz, bei sozialen Vergünstigungen, bei der Bildung bei öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen oder beim Zugang zum Wohnraum diskriminiert werden. Aufgrund des Geschlechtes darf niemand beim Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen (zB in Geschäften, Freizeit-einrichtungen oder Wohnraum) diskriminiert werden.

Was können Betroffene tun?

Klagen können beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Einfacher ist es, sich an die Gleichbehandlungskommission, ein unabhängiges Gremium im Bundesministerium für Frauen und öffentlicher Dienst, zu wenden, die sich aus drei Senaten zusammensetzt. Der Senat I befasst sich mit der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, der Senat II für die Gleichbehandlung von ethnischen Fragen, Religion und Weltanschauung, des Alters oder sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt und der Senat III mit der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und mit der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und der Versorgung mit Dienstleistungen und Gütern. Der Antrag muss von dem/der Betroffenen, BetriebsrätInnen, Interessensvertretungen oder der Gleichbehandlungsanwaltschaft eingebracht werden. Das Verfahren ist kostenlos, vertraulich und nicht öffentlich. Stellt die Gleichbehandlungskommission eine Diskriminierung fest, so können die Ansprüche danach gerichtlich geltend gemacht werden.

Sanktionen

Unternehmen, die aufgrund einer Diskriminierung verurteilt werden, erhalten keine öffentlichen Förderungen. Um Recht zu bekommen, sind selbstverständlich bestimmte Fristen einzuhalten, die je nach Delikt unterschiedlich sind. Bei diskriminierenden Kündigungen oder Entlassungen gelten 14 Tage, 6 Monate bei Einstellungs- oder Beförderungsdiskriminierung, sowie Belästigungen, jedoch 1 Jahr bei sexueller Belästigung. Ansprüche aufgrund von Diskriminierungen in Bereichen außerhalb der Arbeitswelt sind binnen 3 Jahren geltend zu machen. Bei Verurteilung sieht das Gesetz Schadenersatzansprüche in verschiedener Höhe vor.

LINKTIPP

Weitere Informationen finden Interessierte auf der Website der Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie auf der Website des Bundesministeriums für Frauen und öffentlicher Dienst (Link zur Gleichbehandlungskommission).
>>Website der Gleichbehandlungsanswaltschaft
>>Link zur Gleichbehandlungskommission

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