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Kampagne der PRO-GE Frauen: Scher dich drum!
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Neue Möglichkeiten bei Pflegebedarf

Absicherung durch Pflegekarenzgeld

Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit künftig möglich

Ab 1. Jänner besteht die Möglichkeit, zur Betreuung naher Angehöriger für ein bis drei Monate in Pflegekarenz oder -teilzeit zu gehen. „Sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bleibt leider immer noch vor allem den Frauen überlassen“, erläutert Renate Anderl, Bundesfrauenvorsitzende der PRO-GE. Für die PRO-GE Frauen ist daher wesentlich, dass die neue Regelung nicht als Anreiz missverstanden wird, Frauen aus dem Erwerbsleben zu drängen. „Im Gegenteil soll damit die Möglichkeit geschaffen werden, kurzfristigen Pflegebedarf abzudecken und eine dauerhafte Betreuung zu organisieren, ohne den Job aufgeben zu müssen“, sagt Anderl.

Forderung nach Rechtsanspruch
Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz oder -teilzeit. „Dass die Betroffenen weiterhin vom guten Willen des Arbeitgebers abhängig sind, widerspricht der eigentlichen Intention. Hier muss der Gesetzgeber dringend nachbessern“, fordert Anderl. Pflegekarenz/-teilzeit kann einmal für eine zu betreuende Person ab Pflegestufe 3 in Anspruch genommen werden, bei Demenz oder Minderjährigen ab Pflegestufe 1. Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis von mindestens drei Monaten und eine schriftliche Vereinbarung mit dem/der ArbeitgeberIn. Nur bei einer wesentlichen Verschlechterung ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung möglich. Fällt der Pflegebedarf weg, besteht ein Recht auf vorzeitige Rückkehr in das Arbeitsverhältnis.

Kritik an fehlendem Kündigungsschutz
Eine Aufteilung auf mehrere Abschnitte ist nicht zulässig, ebenso wenig ein Wechsel zwischen Karenz und Teilzeit. Bei Pflegeteilzeit muss die Arbeitszeit mindestens zehn Wochenstunden betragen, ein „Stufenplan“ mit variablen Arbeitszeiten ist nicht möglich. Im Gegensatz zur Pflegeteilzeit wird Pflegekarenz bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen und Sonderzahlungen nicht berücksichtigt. Neben dem fehlenden Rechtsanspruch ist das Fehlen eines Kündigungsschutzes ein zweiter großer Kritikpunkt der PRO-GE am neuen Gesetz. Eine Kündigung wegen der Pflegekarenz oder -teilzeit ist allerdings nicht erlaubt und kann aufgrund des unzulässigen Motivs angefochten werden.

Absicherung durch Pflegekarenzgeld
„Der große Vorteil der neuen Regelung gegenüber den bisherigen Möglichkeiten für Karenzierung oder Teilzeit ist die Absicherung durch das Pflegekarenzgeld“, erläutert Anderl. Neben dem teilweisen Ausgleich des Einkommensverlustes, bleibt dadurch auch der Schutz der Sozialversicherung erhalten. Pflegekarenzgeld gebührt in Höhe des Arbeitslosengeldes plus gegebenenfalls Kinderzuschlag. Bei Teilzeit richtet sich der Anspruch aliquot nach dem Einkommensausfall. Wer also z. B. nur mehr das halbe Einkommen bezieht, erhält 50 Prozent des vollen Pflegekarenzgeldanspruchs.

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