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Frühjahrslohnrunde 2018
Frühjahrslohnrunde 2018
Symbolbild: Stellenannoncen in der Zeitung Für neue Arbeitsverträge gelten ab 1. Jänner 2016 strengere Regeln.

Verbesserungen durch das Arbeitsrechtspaket 2016

Ab 1. Jänner 2016: Mehr Fairness in Arbeitsverträgen

Das Arbeitsrecht lässt einige für ArbeitnehmerInnen nachteilige Bestimmungen in Arbeitsverträgen zu. Mit dem „Arbeitsrechtspaket 2016“ werden ab 1. Jänner unter anderem diese Klauseln eingedämmt.

Höheres Limit bei Konkurrenzklauseln

Derzeit kann ArbeitnehmerInnen bis zu einem Jahr lang verboten werden, einen neuen Job „bei der Konkurrenz“ des Arbeitgebers anzunehmen, falls im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthalten ist. Zulässig waren Konkurrenzklauseln ab einem Monatsentgelt von 2.635 Euro, in denen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) noch eingerechnet wurden. Diese Grenze wird nun auf 3.240 Euro angehoben, ohne dass Sonderzahlungen berücksichtigt werden. Auch werden die möglichen Strafen bei Zuwiderhandeln auf höchstens sechs Netto-Monatsentgelte (ohne Sonderzahlungen) beschränkt.

Ausbildungskosten: kürzere Bindung

Investiert ein Arbeitgeber in die Ausbildung seiner Beschäftigten, kann er diese Ausgaben bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn oder einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückfordern. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung mit einer Frist, während der sich die Rückzahlungsverpflichtung stetig verringert. Die Höchstgrenze für diese Frist wird jetzt von fünf auf vier Jahre reduziert. War bisher auch eine nur jährliche Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung möglich, wird nun eine monatliche Aliquotierung verpflichtend.

Mehr Transparenz beim Entgelt

Bei sogenannten All-in-Verträgen muss in Zukunft der Grundlohn im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel angeführt werden. Damit soll leichter ersichtlich werden, ob Entgeltansprüche für Mehrarbeit und Überstunden über die von der Pauschalvereinbarung abgedeckten hinaus bestehen. Wird kein Grundlohn angegeben, werden allfällige Ansprüche nicht mehr nach dem KV-Mindestlohn, sondern nach dem branchen- und ortsüblichen Lohn bemessen – der Unterschied kann mehrere hundert Euro betragen.

Heimreise in der Arbeitszeit

Bei Reisen in der Arbeitszeit konnte bisher die Höchstarbeitszeit überschritten werden, wenn in der Reisezeit keine Arbeitsleistung (inklusive dem Lenken eines Autos) erbracht wird. Zukünftig kann durch die Reisezeit die tägliche Höchstarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn selbst Auto gefahren wird. Damit soll die Heimfahrt nach insbesondere mehrtägigen auswärtigen Tätigkeiten (z. B. Montagearbeiten) erleichtert werden. Wer als AußendienstmitarbeiterIn täglich von Kunde zu Kunde fährt, ist von der Regelung nicht betroffen.

Informationsrecht für Teilzeitbeschäftigte

ArbeitnehmerInnen in Teilzeit müssen künftig informiert werden, wenn im Unternehmen eine Stelle mit höherem Arbeitszeitausmaß ausgeschrieben wird. Vor allem der Umstieg von Teil- auf Vollzeit soll damit erleichtert werden.

Gerade jetzt: Vorsicht bei Vertragsänderungen!

Das Arbeitsrechtpaket tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die neuen Regelungen finden erst auf Verträge Anwendung, die danach abgeschlossen werden. Daher ist gerade jetzt Vorsicht geboten, wenn neue Verträge oder Vereinbarungen abgeschlossen werden oder gar der Arbeitgeber noch schnell Änderungen im Arbeitsvertrag vornehmen will. Im Zweifel bei der Gewerkschaft nachfragen, ob darin nicht Klauseln enthalten sind, die in Kürze nicht mehr zulässig sind!

Die Expertinnen und Experten der PRO-GE Rechtsabteilung helfen bei rechtlichen Fragen unter der Tel.-Nr. 01/534 44-69 142 bzw. per E-Mail an recht@proge.at gerne weiter.

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