Nicht auspressen lassen durch Unterentlohnung
Schlupflöcher für Unternehmen, um erbrachte Leistungen von Beschäftigten nicht zu bezahlen, werden seit 1. Mai 2011 durch das Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) gestopft. Dennoch passiert es immer wieder, dass selbst dort, wo es Kollektivverträge gibt, Unterentlohnung stattfindet. Nun gibt es Neuerungen.
Lohnkontrolle ausgeweitet
Ab 1. Jänner 2015 wurde das LSDB-G verschärft. Es wird – wie von der PRO-GE schon lange gefordert – nicht mehr nur auf den zustehenden Grundlohn abgestellt, sondern es muss auf das gesamte, durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien abgestellt werden. Damit unterliegen erstmals Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Referenzzuschläge bei Zeitarbeit usw. der Überprüfung. Entgeltbestandteile, die auf dem Ausnahmekatalog des § 49 Abs. 3 ASVG beruhen (z. B. Schmutzzulagen), werden außer Acht gelassen. Darüber hinausgehende Entgeltregelungen in Betriebsvereinbarungen und im Arbeitsvertrag werden jedoch nicht überprüft. Allerdings werden Überzahlungen, die laut Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag zustehen, auf eine allfällige Unterentlohnung angerechnet.
Info an betroffene Arbeitnehmerinnen
Von den Kontrollen sind nicht nur Arbeitgeber in Österreich, sondern auch ausländische Arbeitgeber betroffen, die ihren Firmensitz nicht in Österreich haben und ihre ArbeitnehmerInnen nach Österreich entsenden oder überlassen. Ausländische Arbeitgeber, im Falle der Arbeitskräfteüberlassung auch der Beschäftiger, haben die erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache bereitzuhalten und Einsicht zu gewähren. Noch mehr als bisher überprüfen die Kontrollorgane (Gebietskrankenkasse und Finanzpolizei), ob ArbeitnehmerInnen ihr zustehendes Entgelt erhalten. Wird von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafbescheid wegen Unterentlohnung gegen den Arbeitgeber erlassen, so sind die betroffenen ArbeitnehmerInnen davon zu informieren.
Auch die Verjährung wird neu geregelt. Während bisher die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnen konnte, wenn die gesamte Entgeltdifferenz nachgezahlt wurde, beginnt künftig die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes, bei einer durchgehenden Unterentlohnung mit Fälligkeit des letzten Lohnes. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Was tun bei einem Verdacht?
Die GKK oder Finanzpolizei informieren oder bei Vorliegen sämtlicher Unterlagen direkt Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstatten. Bevor jedoch tatsächlich eine Anzeige eingebracht wird, sollte zunächst im betroffenen Unternehmen interveniert werden. Hilfe bieten die jeweiligen Landes- und Bezirkssekretariate der PRO-GE.
> Adressen der Gebietskrankenkassen
Die Expertinnen und Experten der PRO-GE Rechtsabteilung helfen bei rechtlichen Fragen unter der Tel.-Nr. 01/534 44-69 142 bzw. per E-Mail an recht@proge.at gerne weiter.