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Frühjahrslohnrunde 2018
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Symbolbild: Umgefallene Spielfigur Eine Runde aussetzen: Kleiner Ärger im Spiel, großer Ärger im realen Arbeitsleben

Eine teure Zwangspause

PRO-GE Rechtsabteilung erstritt für drei Arbeiter Ansprüche von insgesamt rund 100.000 Euro

Wiedereinstellungszusage ist für Arbeitgeber bindend

Fritz B., Jochen B. und Markus K.* bildeten zusammen schon drei Viertel der Belegschaft eines kleinen Wiener Installateurbetriebs. Im Dezember 2011 wurden die drei vom Firmeneigentümer informiert, dass er wie schon öfters in den vergangenen Jahren die Arbeitsverhältnisse wegen der schlechten Auftragslage zwischenzeitlich auflösen müsse, er garantierte aber eine Wiedereinstellung ab März. Ende Februar teilte der Arbeitgeber allerdings mit, noch immer keine Aufträge zu haben, und verlängerte die Aussetzverträge um ein weiteres Monat. Ende März informierte der Unternehmer schließlich, dass er die Gewerbeberechtigung zurücklege. Die Arbeitsverhältnisse seien somit beendet.

Keine Entschädigung?

Nicht einmal die Abfertigungen erhielten die Arbeiter ausbezahlt. Sie wandten sich an die PRO-GE. Diese forderte für die Gewerkschaftsmitglieder eine Kündigungsentschädigung für die Dauer der Kündigungsfristen ab dem Zeitpunkt der zugesagten Wiedereinstellung inklusive Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung sowie die Abfertigungen ein. Der nunmehr ehemalige Unternehmer verweigerte die Zahlung: Die Kündigung sei ja eigentlich bereits im Dezember erfolgt, alle Kündigungsfristen seien bei Beendigung mit Ende März also eingehalten worden. Kündigungsentschädigung und Ersatzleistungen stünden daher nicht zu. Eine Zusage zur Wiedereinstellung hätte es gar nicht gegeben. Und die Abfertigungen könne er sich schlicht nicht leisten.

Erfolgreiche Klage

Das Arbeits- und Sozialgericht bestätigte nun alle Ansprüche der Arbeiter. Lediglich im letzten Punkt hatte die Richterin mit dem ehemaligen Unternehmer ein Einsehen. Da seine finanziellen Mittel kaum ausreichen würden, die restlichen Forderungen zu begleichen, seien die Abfertigungen tatsächlich nicht zumutbar. Diese wurden schließlich aus dem Insolvenzentgeltfonds bezahlt. Die Kläger zeigten sich schlussendlich noch kulant und verzichteten außergerichtlich auf einen Teil der Ansprüche, anstatt ihren ehemaligen Chef auf das Existenzminimum pfänden zu lassen. Dennoch erhielten sie insgesamt, inklusive Abfertigungen, fast 90.000 Euro brutto.

Informieren statt draufzahlen

„Aussetzverträge sind generell problematisch. Auftragsschwankungen gehören zum unternehmerischen Risiko und sollten nicht ArbeitnehmerInnen und Sozialversicherung umgehängt werden“, sagt Robert Hauser, Leiter der PRO-GE Rechtsabteilung. Rechtlich ist eine Wiedereinstellungszusage für den Arbeitgeber jedenfalls bindend, erläutert Hauser. „Die Entscheidung, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich wieder aufgenommen wird oder nicht, liegt dann bei dem oder der Beschäftigten.“ Im Streitfall sind allerdings Beweise nötig. „Wenn man sich schon darauf einlässt, sollte zumindest nicht nur eine mündliche Zusage akzeptiert werden“, warnt der Rechtsexperte. Und wie immer gilt: Besser bei der Gewerkschaft nachfragen, als später das Nachsehen haben!

* Alle Namen von der Redaktion geändert.

Die Expertinnen und Experten der PRO-GE Rechtsabteilung helfen bei rechtlichen Fragen unter der Tel.-Nr. 01/534 44-69 142 bzw. per E-Mail an recht@proge.at gerne weiter.

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