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Frühjahrslohnrunde 2018
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Hochwasser & Naturkatastrophen

Was ist aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten?

Das Hochwasser in Österreich hindert viele ArbeitnehmerInnen derzeit ihrer Arbeit in gewohnter weise nachzugehen. Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat daher eine Übersicht der wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen bei Naturkatastrophen zusammengestellt. Ist aufgrund des Hochwassers nicht oder nicht rechtzeitig möglich am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist dies ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt. Allerdings muss alles Zumutbare unternommen werden um trotz der Naturkatastrophe zur Arbeit zu erscheinen. In jedem Fall besteht die Verpflichtung, Nichterscheinen oder Verspätungen dem Arbeitgeber umgehend zu melden.

>> AK OÖ: Dienstverhinderung bei Hochwasser & Naturkatastrophen

Bei der Entgeltfortzahlung ist die Rechtslage für Angestellte und Arbeiter unterschiedlich. Arbeiter haben nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn dieser im anzuwendenden Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen ist.  Der ÖGB fordert daher eine Gesetzesänderung, die auch den ArbeiterInnen Lohnfortzahlung zusichert, wenn sie hochwasserbedingt nicht zur Arbeit kommen können, oder aber auch, wenn sie bei ihren Kindern bleiben, wenn etwa deren Schulen wegen Grippewelle geschlossen werden. "In sehr vielen Kollektivverträgen haben das die Gewerkschaften auch schon durchgesetzt", sagt Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB. "Für alle anderen ist jetzt eine gesetzliche Regelung notwendig, die den ArbeiterInnen die gleichen Rechte gibt, wie sie im Dienstverhinderungs-Paragraphen §8 (3)des Angestelltengesetzes festgelegt sind."

Wer nicht selbst betroffen ist, sich aber freiwillig zu Hilfsdiensten wie Aufräumarbeiten meldet, muss diese Abwesenheit vorher mit dem Dienstgeber vereinbaren und Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Freiwilliger Mitarbeiter einer Hilfsorganisation wie freiwilliger Feuerwehr oder Rotes Kreuz dürfen dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um Gefahr von Leib und Leben abzuwenden. Ein derartiger Einsatz muss jedoch dem Arbeitgeber gemeldet werden. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist in diesem Fall nicht gesichert. In manchen Industriebetrieben konnte eine bezahlte Abwesenheit bei Katastropheneinsätzen durch Betriebsvereinbarungen erreicht werden.

"Ehrenamtliche Feuerwehrleute sollten für Katastropheneinsätze wie beim aktuellen Hochwasser keine Urlaubstage opfern müssen. Ihr wertvoller Dienst für die Allgemeinheit muss endlich auch finanziell anerkannt werden", erneuert daher Sascha Ernszt, Vorsitzender der Österreichischen Gewerkschaftsjugend (ÖGJ), die langjährige Forderung von ÖGJ und PRO-GE Jugend nach einem arbeitsrechtlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Katastropheneinsätzen. Bereits Ende des vergangenen Jahres hat die Regierung eine baldige Einführung für Feuerwehrleute angekündigt. "Es liegt nun an Innenministerin Johanna Mikl-Leitner, das Vorhaben rasch umzusetzen", sagt Ernszt. Die Freistellung solle außerdem bei allen Einsätzen und für alle ehrenamtlichen Hilfsorganisationen gelten.

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