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Zeiten als freigestelltes Betriebsratsmitglied sind keine Schwerarbeitszeiten

OGH vom 20.12.2016, 10 Obs 117/16b

Versicherungszeiten als freigestelltes Betriebsratsmitglied sind keine Schwerarbeitszeiten, auch wenn die unmittelbar davorliegenden Zeiten als Schwerarbeitszeiten festgestellt worden sind.

Sachverhalt:

Die Arbeitnehmerin war als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester insgesamt 20 Jahre beschäftigt. Die letzten 10 Jahre war sie freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende. Die in den ersten 10 Jahren erworbenen Versicherungsmonate wurden von der Pensionsversicherungsanstalt als Schwerarbeitszeiten anerkannt; die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten für den unmittelbar darauffolgenden Zeitraum, in welchem die Arbeitnehmerin freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende war, hingegen abgelehnt.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, dass auch die Zeiten als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende als Schwerarbeitszeiten festzustellen seien. Dies wurde von den Vorinstanzen jedoch abgelehnt.

Das Urteil des OGH:

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass tatsächlich Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden müssen, damit Schwerarbeitszeiten vorliegen. Die Klägerin übte jedoch während des fraglichen Zeitraumes ihre eigentliche Tätigkeit, die unstrittig als Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung zu qualifizieren war, nicht aus, sondern war als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende tätig. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich mangels tatsächlicher Ausübung nicht um Schwerarbeit.

Auch wenn der Oberste Gerichtshof in einer anderen Entscheidung Zeiten des Urlaubverbrauches, sofern Schwerarbeit in der Zeit des Urlaubsverrichtet worden wäre, als Schwerarbeitszeiten anerkannt hat, so kann dies nicht auf die Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied umgemünzt werden.

Denn beim Urlaubsanspruch handelt es sich um einen verpflichtenden gesetzlichen Freistellungsanspruch, während die Mandatsausübung für die Interessen der Belegschaft eine freiwillige Entscheidung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers ist. Außerdem ist das zeitliche Ausmaß zu berücksichtigen, das einen Wertungsunterschied in Bezug auf die mögliche fiktive Annahme von Schwerarbeitszeiten herstellt. Im Falle des Urlaubes geht es um ein Ausmaß von in der Regel fünf Wochen pro Jahr, die als Schwerarbeitszeiten gewertet werden, obwohl in diesem Zeitraum tatsächlich keine Schwerarbeit geleistet wurde. Dem gegenüber würde die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Bereich von Freistellungen zur Mandatsausübung möglicherweise ein jahrelanges Erwerben von Schwerarbeitszeiten bedeuten, obgleich tatsächlich über mehrere Jahre hinweg keine Schwerarbeit geleistet wurde.

Auch die Argumentation, dass eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes vorläge, geht nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ins Leere. Das Benachteiligungsverbot richtet sich in erster Linie an den Betriebsinhaber und ein Betriebsratsmitglied darf demnach nach der Rechtsprechung vom Betriebsinhaber nicht schlechter gestellt werden, als es gestellt wäre, wenn es Dienst verrichtet hätte. Das hat zur Folge, dass freigestellte Mitglieder des Betriebsrates in Bezug auf ihr Entgelt nicht benachteiligt werden dürfen. Wenn daher eine vor der Freistellung ausgeübte Schwerarbeit mit einem höheren Entgelt verbunden war, gebührt dieses höhere Entgelt auch während der Freistellung. Eine darüberhinausgehende Qualifikation der Monate der Freistellung als Schwerarbeitsmonate ist jedoch vom Entgeltschutz nicht umfasst und außerdem gilt das Benachteiligungsverbot zwar gegenüber dem Betriebsinhaber nicht aber gegenüber Dritten.

Die Klägerin ist daher nicht benachteiligt, wenn der nach dem Gesetz ausschlaggebende Umstand, dass sie die belastende Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt hat, zur Nichtanrechnung von Schwerarbeitszeiten führt. Im Gegenteil: sie würde, wenn sie die belastende Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben musste, aber trotzdem die Zeiten der Freistellung als Schwerarbeitszeiten qualifiziert würden, einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil aus der Betriebsratsmitgliedschaft ziehen.

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