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Erkrankung während des Konsums von Zeitausgleich

OGH 29.05.2013, 9 ObA 11/13b

Sachverhalt:
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber vom 19. 4. 2011 bis 31. 12. 2011 tätig. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe anzuwenden. Es wurde vereinbart, dass der Kläger am 20. 12. 2011 Urlaub haben und im Zeitraum vom 21. bis 31. 12. 2011 sein Überstundenguthaben durch Zeitausgleich abbauen sollte. Vor Antritt des Urlaubes erkrankte der Kläger und meldete sich für den Zeitraum vom 20. bis zum 23. 12. 2011 krank.

Der Kläger begehrt die Abgeltung jenes Zeitguthabens, das infolge des Krankenstandes während des vereinbarten Zeitausgleichs nicht verbraucht wurde.

Das Urteil des OGH:
Der Oberste Gerichtshof hat dem Klagebegehren nicht stattgegeben und begründet die Klagsabweisung damit, dass eine Erkrankung während eines vereinbarten Zeitausgleichs ungeachtet der Dauer des Krankenstandes keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat. ArbeitnehmerInnen können nämlich in diesem Zeitraum zwar faktisch krank sein, nicht aber arbeitsunfähig im Rechtssinn, weil während des vereinbarten Zeitausgleichs keine Arbeitspflicht besteht. Erkrankt ein/e ArbeitnehmerIn in einem Zeitpunkt, in dem er oder sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet oder bereits durch andere Umstände als durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, so besteht keine Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Die PRO-GE Rechtsabteilung stellt dazu fest:
Anzumerken ist, dass diese Entscheidung sozialpolitisch äußerst bedenklich ist. So hat das Oberlandesgericht Linz als Vorinstanz am 28. 11. 2012 zu 12 Ra 100/12f entschieden, dass es zu keinem Verbrauch des entsprechenden Zeitguthabens kommt, wenn ein/e ArbeitnehmerIn während eines vereinbarten Zeitausgleichs erkrankt, da ein Verbrauch von Gutstunden während der Erkrankung dem einseitig zwingenden Charakter der einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Abgeltung von Überstunden sowie auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit widerspricht.

Diese sozialpolitisch äußerst bedenkliche Entscheidung des OGH bedarf einer Reparatur auf gesetzlicher Ebene. Dafür werden wir uns als PRO-GE einsetzen!

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