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Frühjahrslohnrunde 2018
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Arbeitskräfteüberlassung: Erhöhter Lohn bei Akkord und Prämienarbeit

OLG Wien 20.03.2012, 10 Ra 134/11s und OLG Wien 23.01.2013, 9 Ra 146/12z

Sachverhalt:
Der Kläger war im beklagten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen als Facharbeiter beschäftigt und an einen Beschäftigerbetrieb überlassen, in welchem der Kollektivvertrag Metallindustrie normativ anzuwenden ist. Der Kläger hat in einer Abteilung gearbeitet, in welcher bei Erreichen bestimmter Ziele auch eine Prämie gewährt wird. Der Kläger hat keine Prämien erhalten, obwohl er mit seiner Arbeitsleistung wesentlich zum Erreichen der Ziele beigetragen hat und machte mit der Klage Entgeltdifferenzen geltend, die daraus resultierten, dass er Anspruch auf Erhöhung des im Beschäftigerbetrieb zu zahlenden kollektivvertraglichen Lohnes um 35 % habe.

Das Urteil des OLG:
Das Oberlandesgericht Wien sprach dem Kläger das Klagebegehren unter Hinweis auf Abschnitt IX Pkt 4a. lit d iVm Abschnitt XII KVAÜ zu. Nach einem mehr als 4 Wochen dauernden Einsatz in einem Leistungslohn- oder Prämiensystem im Beschäftigerbetrieb hat der Kläger Anspruch auf den betriebsüblichen Leistungslohn bzw die betriebsüblichen Löhne und Prämien oder eine Erhöhung des kollektivvertraglichen Mindestlohnes des Beschäftigerbetriebes um 35 %.

Die Kenntnis des Überlassers von der Akkord- bzw Prämienarbeit des Klägers ist für dessen Lohnanspruch nicht Voraussetzung, sondern löst lediglich das innerhalb von 4 Wochen auszuübende Wahlrecht aus. Bis zur Ausübung des Wahlrechtes gilt die 35 % ige pauschale Erhöhung, wobei das Wahlrecht mit Ablauf von 4 Wochen nach Kenntnis des Überlassers von der Akkord- bzw Prämienarbeit erlischt.

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