topimage
PRO-GE
FrauenJugendBetriebsratPensionistInnen
Frühjahrslohnrunde 2018
Frühjahrslohnrunde 2018

Dienstverhinderung durch Teilnahme an Sponsionsfeier des Kindes

OLG Linz 09.06.2011, 11 Ra 40/11y

Sachverhalt:
Am 22. 7. 2010 nahm die teilzeitbeschäftigte angestellte Klägerin an der Sponsionsfeier ihres Sohnes teil, die an diesem Tag um 10 Uhr stattfand. Die Klägerin informierte ihre Vorgesetzte etwa einen Monat davor, dass sie für die Sponsionsfeier 4 Stunden frei benötige. Der AG buchte diese Stunden vom Zeitguthaben der Klägerin ab.

Strittig ist, ob die Teilnahme an der Sponsion des Kindes einen wichtigen persönlichen Dienstverhinderungsgrund nach § 8 Abs 3 AngG darstellt.

Das Urteil des OLG:
Das Oberlandesgericht Linz bejahte das Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes nach § 8 Abs 3 AngG, wobei eine Gesamtdauer der Fehlzeit von 4 Stunden inklusive Fahrzeit und der Zeit für einen notwendigen Kleidungswechsel nicht unangemessen ist.

Trotz Teilzeitbeschäftigung ist die Klägerin nicht verpflichtet, den Eintritt des Dienstversäumnisses durch eine ihr grundsätzlich mögliche Änderung der Lage der Arbeitszeit z.B. durch Schichtwechsel oder die Inanspruchnahme von Zeitausgleich, zu vermeiden.

Die gegenteilige Ansicht würde dem Sinn und Zweck des § 8 Abs 3 AngG widersprechen und der Arbeitnehmerin zur Gänze das Risiko entsprechender Dienstverhinderungsgründe aufbürden.

Die PRO-GE Rechtsabteilung stellt dazu fest:
§ 1154b Abs 5 ABGB entspricht inhaltlich § 8 Abs 3 AngG, weshalb diese Entscheidung auch für ArbeiterInnen von Bedeutung ist, sofern § 1154b Abs 5 ABGB durch den anzuwendenden Kollektivvertrag nicht abbedungen wurde.

Artikel weiterempfehlen

Teilen |
Logo der Gewerkschaft PRO-GE
Suche
GO
Wien Niederösterreich Burgenland Steiermark Kärnten Oberösterreich Salzburg Tirol Vorarlberg
Facebook YouTube Flickr Issuu

© 2009, Gewerkschaft PRO-GEImpressum | Inhalt