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Entlassung im Krankenstand: Mitverschulden des/der ArbeitnehmerIn

OGH 25.11.2011, 9 ObA 26/11f

Entlässt der/die ArbeitgeberIn den/die ArbeitnehmerIn wegen Unterlassung der Dienstleistung deshalb unbegründet, weil der/die ArbeitnehmerIn dem/der ArbeitgeberIn einen vorhandenen Hinderungsgrund nicht mitgeteilt hat, obwohl dies dem/der ArbeitnehmerIn leicht möglich war und der/die ArbeitgeberIn in Kenntnis des Grundes aller Voraussicht nach die Entlassung nicht ausgesprochen hätte, so trifft den/die ArbeitnehmerIn ein Mitverschulden an der (unberechtigten) Entlassung nach § 32 AngG bz2 § 1162c ABGB.

Sachverhalt:
Der ab 2.4.2002 bei der Beklagten angestellte Arbeitnehmer wurde mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 25.6.2009 ungerechtfertigt entlassen. Die Arbeitgeberin hatte im Zeitpunkt der Entlassung Grund zur Annahme, dass der Arbeitnehmer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund dem Dienst ferngeblieben war. Tatsächlich stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer ab 9.5.2009 durchgehend arbeitsunfähig war.

Ausschlaggebend für die Entlassung war vor allem der Umstand, dass der Arbeitgeberin nach den vom Arbeitnehmer übermittelten Krankenstandsbestätigungen unklar war, ob der Arbeitnehmer ab der ersten Krankmeldung vom 8.5.2009 tatsächlich durchgehend im Krankenstand war. Nachdem der Arbeitnehmer nach einer Reihe erfolgloser Versuche der Arbeitgeberin, ihn telefonisch oder persönlich zwecks Aufklärung des unklaren Sachverhalts zu erreichen, auf ein eingeschriebenes Schreiben der Arbeitgeberin vom 22.6.2009 zunächst nicht reagierte, sprach die Arbeitgeberin am 25.6.2009 die Entlassung des Arbeitnehmers aus.

Das Urteil des OGH:
Da die Arbeitgeberin die Entlassung im Wissen um den Umstand, dass der Arbeitnehmer im Entlassungszeitpunkt arbeitsunfähig war, nicht ausgesprochen hätte und es dem Arbeitnehmer leicht möglich gewesen wäre, die Arbeitgeberin von der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen, trifft den Arbeitnehmer eine Mitverschulden an seiner Entlassung iSd § 32 AngG (bzw. § 1162c ABGB).

Entsprechend dem § 32 AngG (§1162c ABGB) hat das Gericht in solch einen Fall einen Ermessensspielraum, ob und welcher Höhe Ersatz gebührt.

Im Fall sprach der Oberste Gerichtshof dem Arbeitnehmer unter Zugrundelegung eines gleichteiligen Verschuldens die beendigungsabhängigen Ansprüche nur zur Hälfte zu.

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