topimage
PRO-GE
FrauenJugendBetriebsratPensionistInnen
Frühjahrslohnrunde 2018
Frühjahrslohnrunde 2018

Entgeltanspruch bei unbestimmter Dauer der Arbeitsunfähigkeit

OGH 29.8.2011, 9 ObA 97/10w

Kein Verlust des Anspruchs auf Entgelt, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Rubrik „Voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit wurde vom Arzt unausgefüllt gelassen) seitens des Mediziners nicht vorhergesagt werden kann.

Sachverhalt:
Die Klägerin war ab 10.1.2000 bei der Beklagten beschäftigt. Ab 13.3.2008 befand sie sich bei einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wegen einer psychischen Erkrankung in Behandlung und ab dem 14.3.2008 wegen dieser Erkrankung im Krankenstand.

Die behandelnde Fachärztin hat die Rubrik „Voraussichtliche Dauer“ unausgefüllt gelassen, obwohl die Klägerin mehrfach versuchte, die Ärztin zu einer diesbezüglichen Angabe zu bewegen, ihr aber von dieser beschieden wurde, dass im vorliegenden Fall das Ende des Krankenstandes nicht absehbar sei.

Die Klägerin kam der Verpflichtung, dem Arbeitgeber die durch den Krankenstand verursachte Arbeitsverhinderung ohne Verzug bekanntzugeben, umgehend nach. Ebenso hat sie der Beklagten eine Bestätigung über den „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ ab 14.3.2008 übermittelt.

Strittig war, ob die Klägerin auch ihren weiteren Verpflichtungen nach § 4 Abs 1 EFZG, auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung über die Voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, entsprochen hat.

Das Urteil des OGH:
Nach Rechtsprechung kann der/die ArbeitnehmerIn grundsätzlich den Angaben und Empfehlungen seines Arztes/seiner Ärztin vertrauen, sofern ihm/ihr nicht deren Unrichtigkeit (beispielsweise aufgrund eigener unrichtiger Angaben gegen über dem Arzt/der Ärztin) bekannt ist oder bekannt sein muss. Dieser Maßstab gilt selbstverständlich nicht nur für die Krankschreibung als solche, sondern auch für die ärztliche Beurteilung der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, und zwar sowohl für die Bemessung als auch für die im Einzelfall allenfalls bestehende Unmöglichkeit einer diesbezüglichen Angabe.

Artikel weiterempfehlen

Teilen |
Logo der Gewerkschaft PRO-GE
Suche
GO
Wien Niederösterreich Burgenland Steiermark Kärnten Oberösterreich Salzburg Tirol Vorarlberg
Facebook YouTube Flickr Issuu

© 2009, Gewerkschaft PRO-GEImpressum | Inhalt