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Frühjahrslohnrunde 2018
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Entgeltanspruch bei Zurückbehaltung der Arbeitsleistung wegen Lohnrückstand

OGH 29.05.2012, 9 ObA 39/11t

Hält der/die ArbeitnehmerIn seine/ihre Arbeitsleistung deshalb zurück, weil ihm oder ihr der/die ArbeitgeberIn das bereits fällige Entgelt vorenthält, steht für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung trotzdem das Entgelt zu, weil die Arbeit aus Umständen unterbleibt, die in der Sphäre des/der ArbeitgeberIn liegen.

Sachverhalt:
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber von Anfang Oktober 2009 bis 25.11.2009 als Maurer beschäftigt. Die Auszahlung des Entgelts sollte 14-tägig erfolgen. Im November 2009 arbeitete der Kläger insgesamt 102 Stunden für den Arbeitgeber. Während dem Kläger der Oktoberlohn noch ausbezahlt wurde, erhielt er für die Arbeiten im November keinen Lohn mehr gezahlt. Der Kläger informierte daraufhin seinen Arbeitgeber, dass er nicht mehr weiterarbeiten würde, wenn der ausständige Lohn nicht gezahlt werde, und blieb schließlich ab 19.11.2009 zu Hause. Am 3.12.2009 meldete der Arbeitgeber den Kläger per 25.11.2009 bei der Gebietskrankenkasse ab; als Grund der Abmeldung wurde unberechtigter vorzeitiger Austritt des Klägers abgegeben.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger seinen Lohn für den Zeitraum 02. bis 25.11.2009. Den Entgeltanspruch für die 5 Arbeitstage im Zeitraum 19. bis 25.11.2009, an denen der Kläger nicht gearbeitet hat, begründet er damit, dass er von seinem Zurückbehaltungsrecht bezüglich seiner Arbeitsleistung Gebrauch gemacht habe, weil ihm vom Arbeitgeber das fällige Entgelt für die Zeit vom 02.11. bis 18.11.2009 erbrachte Arbeitsleistung vorenthalten wurde.

Die Vorinstanzen bestätigten noch den Lohnanspruch für die im Zeitraum 2. bis 18.11.2009 geleisteten 102 Arbeitsstunden, verneinten jedoch einen diesbezüglichen Lohnanspruch für den Zeitraum 19. bis 25.11.2009.

Das Urteil des OGH:
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass zufolge des Verzugs des Arbeitgebers mit der vorhergehenden Lohnzahlung der Arbeitnehmer nicht nur das Recht hat, seine Arbeitsleistung solange zurückzubehalten bis der Arbeitgeber den bereits fälligen Lohn bezahlt, sondern der Arbeitnehmer für die Zeit der Zurückbehaltung seiner Arbeitsleistung auch einen Anspruch auf das Entgelt gem § 1155 Abs 1 ABGB hat.
Auch wenn § 1155 Abs1 ABGB formuliert, dass dem Arbeitnehmer das Entgelt nur dann gebührt, wenn er „zur Leistung bereit war“, ergibt eine teleologische Reduktion des § 1155 Abs1 ABGB, dass die Formulierung „zur Leistung bereit war“, nur auf die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers abstellt, wenn und solange der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht erfüllt.

Die Verneinung der von § 1155 Abs 1 ABGB geforderten Leistungsbereitschaft bei zulässiger Ausübung des Zurückbehaltungsrechts würde den Wert des Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers bei Lohnverzug des Arbeitgebers empfindlich beschränken.

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