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Frühjahrslohnrunde 2018
Frühjahrslohnrunde 2018
Informationen zum ArbeitnehmerInnenschutz

Information über gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen

Diese Information wendet sich an BetriebsrätInnen , Sicherheitsfachkräfte, ArbeitsmedizinierInnen und Sicherheitsvertrauenspersonen und führt die Maßnahmen an, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

Risiko beurteilen und Maßnahmen festlegen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefahrenermittlung und -beurteilung an Arbeitsplätzen durchzuführen, Verbesserungsmaßnahmen festzulegen und diese auf dem neuesten Stand zu halten (§§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG).

Gestaltung von Arbeitsplätzen
Arbeitgeber müssen Arbeitsplätze und -abläufe nach ergonomischen Gesichtspunkten (an die Menschen angepasst) gestalten. Dazu gehören etwa die Gestaltung der Arbeitsplätze, die passende Gestaltung und Auswahl von Maschinen und Geräten, die geeignete Beschaffenheit und Handhabung von Lasten, die Bereitstellung von entlastenden Hilfsmitteln, die Organisation von Arbeits- und Pausenzeiten, das Erlernen von günstigen Haltungen und Bewegungsabläufen.

Information und Unterweisung
Die Beschäftigten müssen entsprechende Informationen über richtige Arbeitstechniken und Verhaltensweisen zur Vermeidung von Risiken erhalten (§§ 12 und 14 ASchG).

Beteiligung der MitarbeiterInnen
Der Betriebsrat hat im Rahmen des Arbeitsverfassungsgesetzes umfassende Mitbestimmungsmöglichkeiten in Sachen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Sicherheitsvertrauensperson vertritt die Interessen von MitarbeiterInnen in allen Angelegenheiten der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und ist auch bei allen Angelegenheiten auf diesem Gebiet zu beteiligen, also zum Beispiel bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen. Wenn es keine Sicherheitsvertrauensperson gibt, dann sind vom Arbeitgeber alle MitarbeiterInnen zu beteiligen.

Arbeitspausen muss es geben
Laut § 11 des Österreichischen Arbeitszeitgesetzes ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt.

Wenn es im Interesse der ArbeitnehmerInnen oder des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarungen, in Betrieben in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepause muss mindestens zehn Minuten betragen.

Informationsquellen
Wichtige Informationen bieten auch die Broschüren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA):

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)
Hauptstelle Abteilung für Unfallverhütung und Berufskrankheitenbekämpfung
Christian Schenk
A-1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65
E-Mail: Christian.Schenk@auva.sozvers.at

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