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Frühjahrslohnrunde 2018
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Das Insolvenz-Entgelt

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sichert die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen.

Wer bezahlt jetzt das vor Insolvenzeröffnung offene Entgelt?
Die ArbeitnehmerInnenforderungen sind nunmehr als Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.

Durch das IESG und den damit geschaffenen Insolvenz-Entgelt-Fonds besteht eine staatliche Garantieeinrichtung, die den durch die Insolvenz des Arbeitgebers betroffenen ArbeitnehmerInnen den insolvenzbedingten Ausfall der offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Rahmen der gesetzlichen Sicherungsgrenzen ersetzt.

Welche Auswirkungen hat die Insolvenzeröffnung auf den Arbeitgeber?
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bleibt der Schuldner Arbeitgeber. Zur Überwachung und allfälligen Genehmigung besonderer Rechtsgeschäfte (zB Zustimmung zur insolvenzbedingten Kündigung von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines Monats nach Ausgleichseröffnung) wird vom Gericht eine SanierungsverwalterIn bestellt.

Im Konkurs- und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist der Arbeitgeber nicht mehr voll geschäftsfähig; der vom Gericht zu bestellende Insolvenzverwalter entscheidet an seiner Stelle.

Wer bezahlt die Löhne/Gehälter ab Insolvenzeröffnung, wenn weitergearbeitet wird?

Bezüglich der Löhne und Gehälter ab Insolvenzeröffnung ist zu berücksichtigen, dass diese vom Insolvenzverwalter zu bezahlen sind. Für den Fall, dass er dazu nicht in der Lage ist, sind diese zunächst bis zur Berichtstagsatzung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung hat der Arbeitgeber ab Insolvenzeröffnung die anfallenden Löhne und Gehälter wieder zu bezahlen.

Das Insolvenz-Entgelt
Durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) sind die durch die Insolvenz betroffenen Ansprüche der ArbeitnehmerInnen gesichert.

Wie, wann und wo stelle ich den Antrag auf Insolvenz-Entgelt?
Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt muss binnen sechs Monaten ab Insolvenzeröffnung bzw. Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens bei der zuständigen Geschäftsstelle der IEF-Service Ges.m.b.H. (www.insolvenzentgelt.at) gestellt werden. Die Zuständigkeit der Geschäftsstellen orientiert sich am Sprengel des jeweiligen Insolvenzgerichtes. Für die Antragstellung gibt es ein bundeseinheitliches Antragsformular. Mit einer entsprechenden Vollmacht übernimmt der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) Ihre Vertretung.

Der "ISA" übernimmt meine Vertretung - wer ist das?
Der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA) wurde als gemeinsames Insolvenzbüro von AK und Gewerkschaften gegründet. Der ISA vertritt ArbeitnehmerInnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im gerichtlichen Insolvenzverfahren und bei der Beantragung von Insolvenz-Entgelt. Diese Vertretung ist für Sie mit keinen weiteren Kosten verbunden. Im gerichtlichen Insolvenzverfahren werden vom ISA die Forderungen angemeldet (die Gerichtsgebühr von 20,- Euro wird vorgestreckt). Der ISA interveniert beim Insolvenzverwalter, wenn Forderungen nicht anerkannt werden. Der ISA ist auch Mitglied in Gläubigerausschüssen. Die Anträge auf Insolvenz-Entgelt, die der ISA einbringt, werden an die formalen Anforderungen der IEF-Service Ges.m.b.H. angepasst, damit eine rasche elektronische Bearbeitung möglich ist. So werden die Voraussetzungen für eine rasche Abwicklung geschaffen.

Welche Ansprüche sind gesichert?
Gesichert sind grundsätzlich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht verfallen oder verjährt sind und bis maximal 6 Monate vor Insolvenzeröffnung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückreichen. Das IESG hat weitere Sicherungsgrenzen.

Ausgenommen, also nicht gesichert, sind

  • Ansprüche, die über den Höchstgrenzen liegen
  • Kündigungsentschädigungen über drei Monate und der Schadenersatz (über einen 3-monatigen Gesamtanspruch) gemäß § 25 Abs 2 IO: Auf diese Ansprüche ist allfälliges Arbeitseinkommen anzurechnen, es gebührt lediglich die Differenz bei niedrigerem neuen Verdienst.
  • Alle in den letzten sechs Monaten vor der Insolvenzeröffnung vereinbarten Ansprüche, sofern diese ohne sachliche Rechtfertigung eine Besserstellung zu gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ansprüchen darstellen.
  • Freiwillige Abfertigungen, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen.

Die Insolvenz-Entgelt-Höchstgrenzen
Für alle laufenden Entgelte bzw. Sonderzahlungen gebührt Insolvenz-Entgelt bis zur doppelten monatlichen ASVG-Beitragsgrundlage (2010: Euro 4.110,-- x 2 = Euro 8.220,-- brutto). Bei der gesetzlichen Abfertigung ist der Bruttomonatsbetrag bis zur einfachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zur Gänze gesichert; darüber hinaus ist nur mehr die Hälfte des übersteigenden Bruttobetrages, maximal jedoch bis zum eineinhalbfachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage, gesichert.

Für welche Zeiträume gebührt Insolvenz-Entgelt?

Ansprüche vor Insolvenzeröffnung (ausgenommen Beendigungsansprüche):
Ansprüche auf laufendes Entgelt inklusive der in diesem Zeitraum fälligen Sonderzahlungen sowie Überstundenentgelt sind nur für die letzten sechs Monate vor der Insolvenzeröffnung gesichert.

Achtung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Insolvenzeröffnung läuft die Sechsmonatsfrist vom arbeitsrechtlichen Ende zurück.

Ansprüche nach Insolvenzeröffnung (ausgenommen Beendigungsansprüche):
Nach der Insolvenzeröffnung besteht in allen Insolvenzverfahren für laufendes Entgelt und Sonderzahlungen eine Sicherung bis zur Berichtstagsatzung.

Findet eine Berichtstagsatzung statt und wird das Arbeitsverhältnis davor oder nach der Berichtstagsatzung gemäß § 25 IO beendet, besteht die Sicherung bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.

Bei Fortführung, oder wenn das Arbeitsverhältnis trotz Schließung in der Berichtstagsatzung nicht beendet wird, besteht die Sicherung nur unter der Voraussetzung der Ausfallshaftung und Austrittsobliegenheit.

Findet keine Berichtstagsatzung statt, endet der Sicherungszeitraum mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Eröffnungsmonat folgt. Danach besteht eine weitere Sicherung nur unter der Voraussetzung der Ausfallshaftung und Austrittsobliegenheit.

Bei einem sonstigen Insolvenztatbestand (zB der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) endet der Sicherungszeitraum mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Zeitpunkt des Beschlusses folgt und wird nicht durch Ausfallshaftung oder Austrittsobliegenheit verlängert.

Ausfallshaftung bedeutet, dass die Sicherung durch das IESG subsidiär ist und nur dann eintritt, wenn die Forderungen aus der Masse nicht bezahlt werden können ( schriftliche Bestätigung durch den Insolvenzverwalter oder Anzeige der Masseunzulänglichkeit).

Austrittsobliegenheit bedeutet, dass der Arbeitnehmer nach der erstmaligen nicht vollständigen Zahlung den berechtigten Austritt wegen Vorenthaltung des Entgelts erklären muss, um die Sicherung durch das IESG zu bewahren.
Seit dem in Kraft treten des IRÄG 2010 gilt diese Austrittsobliegenheit nicht mehr für Sonderzahlungen und bestrittene Ansprüche.

In diesen Fällen ist bei erstmaligem Vorenthalten des Entgelts unverzüglich mit der Interessenvertretung Kontakt aufzunehmen, damit die weitere Vorgangsweise mit dieser beraten werden kann.

Ausfallshaftung und Austrittsobliegenheit bestehen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Beendigungsansprüche
Wurde das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Sicherungszeiträume beendet oder die Lösungserklärung abgegeben bzw. endete das Arbeitsverhältnis vor der Insolvenzeröffnung, sind Beendigungsansprüche im Rahmen der Sicherungsgrenzen in jedem Fall gesichert.

Was ist eine Insolvenzforderung? Was ist eine Masseforderung?

Insolvenzforderungen:
Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung zustehen sind Insolvenzforderungen. Diese Forderungen sind im gerichtlichen Insolvenzverfahren geltend zu machen und werden nur teilweise ("Quote") bezahlt. Auch Beendigungsansprüche (Abfertigung, Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigungen) können Quotenforderungen sein, wenn das Dienstverhältnis in bestimmter Art oder zu einer bestimmten Zeit beendet wird.

Masseforderungen/bevorrechtete Forderungen:
Forderungen, die ab dem Tag nach der Insolvenzeröffnung entstehen, sind Masseforderungen / bevorrechtete Forderungen. Diese Forderungen sind grundsätzlich zu 100 % zu bezahlen.

Soweit Forderungen gemäß IESG gesichert sind, werden sie im Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Sicherungsgrenzen als Insolvenz-Entgelt vollständig bezahlt - auch wenn es im Insolvenzverfahren nur eine Quote gibt.

Wie erfolgt die Anspruchsermittlung und die Berechnung des zu beantragenden Insolvenz-Entgelt?
Insolvenz-Entgelt ist mit einem bundeseinheitlichen Formular zu beantragen; die einzelnen Forderungen sind in Bruttobeträgen unter Angabe der Sozialversicherungsabzüge und der Lohnsteuer und des sich daraus ergebenden Nettobetrages anzuführen. Durch das Einkommensteuergesetz ist die Anwendung eines vorläufigen pauschalen Steuersatzes in der Höhe von effektiv 12% vorgeschrieben. Die Endbesteuerung der Ansprüche erfolgt jedoch erst durch eine Arbeitnehmerpflichtveranlagung im Jahr nach der Auszahlung von Insolvenz-Entgelt. Achtung: in den meisten Fällen ist mit einer Steuernachzahlung zu rechnen!

Die Zuerkennung/Ablehnung von Insolvenz-Entgelt
Die Geschäftsstelle der IEF-Service Ges.m.b.H. entscheidet über Zuerkennung bzw. Ablehnung von beantragtem Insolvenz Entgelt mit Bescheid. Gegen den Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung die Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht möglich.

Zuerkennungsvoraussetzungen sind neben den bereits dargestellten Sicherungsbestimmungen die fristgerechte Anmeldung im Insolvenzverfahren, die fristgerechte Beantragung bei der zuständigen Geschäftsstelle der IEF-Service Ges.m.b.H und das Anerkenntnis der Forderung durch den Masse- bzw. Ausgleichsverwalter.

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