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Insolvenz und ArbeitnehmerInnen

Welche Auswirkungen hat eine Insolvenzeröffnung des Arbeitgebers auf die Arbeitsverhältnisse und die ArbeitnehmerInnenforderungen?

Die Insolvenz selbst hat keine unmittelbare arbeitsrechtliche Auswirkung auf das aufrechte Arbeitsverhältnis; dieses wird durch die Insolvenzeröffnung auch nicht "automatisch" beendet. Ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, die bis zur Verfahrenseröffnung entstandenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Somit dürfen auch die bis zur Verfahrenseröffnung entstandenen Löhne und Gehälter nicht mehr bezahlt werden.

Können ArbeitnehmerInnen ihre Arbeitsverhältnisse beenden?

Ein berechtigter vorzeitiger Austritt wegen offenem Entgelt bis zur Insolvenzeröffnung ist unmittelbar nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr möglich, da der Arbeitgeber die Verbindlichkeiten, die bis zur Insolvenzeröffnung entstanden sind, nicht mehr erfüllen darf.  Die neue Bestimmung des § 25 Abs. 3 IO sagt ausdrücklich, dass ein Austritt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam ist, wenn er nur darauf gestützt wird, dass der/dem ArbeitnehmerIn das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehende Entgelt ungebührlich geschmälert oder vorenthalten wurde.

Damit ist aber auch klar, dass bei einem solchen unwirksamen Austritt das Arbeitsverhältnis aufrecht bleibt. Das hat zur Folge, dass die Arbeit fortgesetzt bzw. wieder aufgenommen werden muss, da ansonsten die Gefahr besteht, einen Entlassungsgrund zu setzen.

Während des Insolvenzverfahrens bestehen alle sonstigen arbeitsrechtlichen Auflösungsmöglichkeiten (Ausnahme: Austritt wegen Vorenthalt des vor Verfahrenseröffnung fälligen Entgelts).

Nach der Insolvenzeröffnung bestehen neben den arbeitsrechtlichen Auflösungsmöglichkeiten besondere insolvenzspezifischen Beendigungsarten:

Im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

Im Falle der Unternehmensschließung: Das ist die Öffentliche Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder des betreffenden Unternehmensteiles angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird.

Spätestens in der 90 Tage nach der Insolvenzeröffnung stattfindenden Berichtstagsatzung (ist in der Insolvenzdatei anzugeben) ist zu entscheiden, ob das Unternehmen fortgeführt oder geschlossen werden muss. Eine Schließung des Unternehmens kann aber bereits vor der Berichtstagsatzung erfolgen, sofern die Unternehmensfortführung den Ausfall der Gläubiger erhöhen würde.

Innerhalb eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung der Schließung in der Insolvenzdatei besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis gemäß § 25 IO aufzulösen, entweder durch die/den Beschäftigte/n selbst oder durch den Insolvenzverwalter (Masseverwalter).

Bei dieser insolvenzspezifischen Kündigung muss der Insolvenzverwalter nur die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kündigungsfrist einhalten. Das Arbeitsverhältnis endet also bereits mit Ablauf der Kündigungsfrist. Für den Zeitraum bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin gebührt ein Schadenersatzanspruch.

Durch einen Austritt gemäß § 25 IO wird das Arbeitsverhältnis sofort beendet.

Im Falle einer Teilschließung: Wurde nur die Schließung eines Unternehmensbereichs oder Betriebsteils öffentlich kundgemacht (Teilschließung) bezieht sich  das außerordentliche Kündigungs- bzw Austrittsrecht nur auf die in diesem Teil beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Nur diese können gemäß § 25 IO gekündigt werden bzw. selbst austreten.

Gibt es bis zur Berichtstagsatzung weder einen Schließungs- noch einen Fortführungsbeschluss, so kann ein Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach § 25 IO durch den Insolvenzverwalter gekündigt bzw. vom Arbeitnehmer durch Austritt beendet werden.

In einem Schuldenregulierungsverfahren stehen das besondere Austritts- und Kündigungsrecht nach § 25 IO innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zu.

Im Falle der Unternehmensfortführung: Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens beschlossen, so kann der Insolvenzverwalter nur ArbeitnehmerInnen, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach § 25 IO kündigen.

Diesfalls steht nur bereits gekündigten ArbeitnehmerInnen auch ein Austrittsrecht nach § 25 IO zu, welches bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausgeübt werden kann.

Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

In diesem Verfahren kann der Schuldner mit Zustimmung des Insolvenzverwalters, der hier Sanierungsverwalter heißt, ArbeitnehmerInnen, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach Insolvenzeröffnung kündigen.

Auch hier steht bereits gekündigten ArbeitnehmerInnen ein Austrittsrecht gemäß § 25 IO bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu.

Somit gibt es zwei insolvenzbedingte Auflösungen des Arbeitsverhältnisses:

  1. Der berechtigte vorzeitige Austritt der/des ArbeitnehmerIn gemäß § 25 IO
    Die ArbeitnehmerInnen haben die Möglichkeit, einen berechtigten vorzeitigen Austritt zu setzen. Dieser ist gegenüber dem Insolvenzverwalter bzw. im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären und beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

    Achtung: Es gebühren alle sich aus dem berechtigten vorzeitigen Austritt ergebenden Beendigungsansprüche (Kündigungsentschädigung im Ausmaß der gesetzlichen/kollektivvertraglichen Kündigungsfrist, Abfertigung, Abgeltung des offenen Urlaubs).

  2. Die Kündigung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 25 IO
    Wenn der Insolvenzverwalter kündigt, ist dieser an die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und einen allfälligen gesetzlichen Kündigungsschutz gebunden. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist, darüber hinaus besteht bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin ein Schadenersatzanspruch.

Vorzeitiger Austritt und Insolvenzverwalterkündigung: Vor- und Nachteile

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