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Mitversicherung von LebensgefährtInnen

Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen können bei Fehlen eines eigenen Krankenversicherungsschutzes als Angehörige in der Krankenversicherung mitversichert werden.

Die Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass sie seit mindestens zehn Monaten mit dem Versicherten oder der Versicherten in einer Hausgemeinschaft leben und ihm oder ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führen. Die Möglichkeit der Mitversicherung bleibt auch bestehen, wenn Sie zur Führung des Haushalts nicht mehr in der Lage sind. Mitversicherter oder Mitversicherte kann aus diesem Grund nur eine einzige Person sein.

Hinweis: Für Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen, die bereits vor dem 1. August 2006 mitversichert waren, gibt es eine Übergangsregelung. Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben bis 31. Dezember 2009 mitversichert. Personen, die das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben, behalten den Anspruch auf Mitversicherung ohne zeitliche Obergrenze - also im Extremfall bis zu ihrem Tod.

Der "maßgebliche Sachverhalt" Ihrer bisherigen Mitversicherung darf sich nicht ändern (z.B. die Aufnahme einer - auch kurzfristigen - Beschäftigung führt zum Verlust Ihres Anspruchs)

Achtung bei Betriebspensionen!
Sehen Betriebsvereinbarungen Zahlungen von Zuschusspensionen, Pensionskassen oder dergleichen für LebensgefährtInnen vor, ist zu überprüfen, ob es eine eigene LebensgefährtInnen-Definition in der Betriebsvereinbarung gibt oder ob sich die Bestimmungen auf das Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzt (ASVG) berufen. Wird Bezug auf das ASVG genommen, kommt es zu einer stillschweigenden Änderung und die neuen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (Kindererziehung usw.) sind zu beachten.

Pflegende Angehörige
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen geschaffen, pflegende Angehörige sozialversicherungsrechtlich abzusichern, damit flegebedürftige Menschen in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben können.

Es besteht daher die Möglichkeit, auch jene Angehörige mitzuversichern, die

  • eine Versicherte bzw. einen Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3
  • unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft (im Sinne zumindest der Hälfte der Vollarbeitszeit) in häuslicher Umgebung pflegen, und
  • keinen eigenen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung haben.

Ein zeitweiliger stationärer Krankenhausaufenthalt oder eine Kurzzeitpflege im Heim (etwa im Falle eines Urlaubs der Pflegeperson) bleibt unberücksichtigt und führt nicht zum Anspruchsverlust.

Als Angehörige gelten :

  • EhegattInnen
  • eingetragene PartnerInnen
  • LebensgefährtInnen
  • Personen, die mit der/dem Pflegebedürtigen in gerader Linie (z. B. Eltern, Kinder) verwandt oder verschwägert sind oder
  • bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind (z. B. Cousine)
  • Wahl-, Stief- und Pflegekinder
  • Wahl-, Stief- und Pflegeeltern.

Die Mitversicherung der "pflegenden Angehörigen" ist beitragsfrei.

Die neue gesetzliche Regelung sieht  in diesem Bereich außerdem  eine kostenlose Pensionsversicherung vor und trägt somit wesentlich zur finanziellen Entlastung von pflegenden Angehörigen bei.

Voraussetzungen und erforderliche Nachweise

  • Pflegegeldbezug der/des Versicherten zumindest in Höhe der Stufe 3
  • Pflege in häuslicher Umgebung durch eine Person aus dem Kreis folgender Angehöriger:
    - Ehegattin/Ehegatte, eingetragene(r) PartnerIn, LebensgefährtIn
    - Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind
    - Wahl-, Stief- und Pflegekinder
    - Wahl-, Stief- und Pflegeeltern

Folgende Nachweise sind zusammen mit dem ausgefüllten Antragsformular einzureichen:

  • Nachweis der Pflegegeldstufe
  • Nachweis über das Verwandtschafts- bzw. Verschwäge-rungsverhältnis (z.B. Urkunden) 

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