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Frühjahrslohnrunde 2018
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Was ist Bildungskarenz?

Die Bildungskarenz eröffnet ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, sich für zwei bis zwölf Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, um an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen - ohne dafür das Arbeitsverhältnis auflösen zu müssen.

Gesetzliche Grundlage für Bildungskarenz
Die gesetzliche Grundlage ist § 11 des AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) sowie § 26 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz).

Wer kann Bildungskarenz in Anspruch nehmen und wie lange?
Bildungskarenz können jene ArbeitnehmerInnen in Anspruch nehmen, die sechs Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.
Die Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate und darf maximal zwölf Monate dauern. Sie kann auch in Teilen von je mindestens 2 Monaten vereinbart werden. Die Gesamtsumme der einzelnen Teile darf innerhalb von 4 Jahren 12 Monate nicht überschreiten.

Grundsätzlich ist eine Bildungskarenzierung vom Einverständnis des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin abhängig. Auch Zeitpunkt und Dauer sind mit ihm abzusprechen. Darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Das heißt, ohne Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ist eine Bildungskarenz nicht möglich. Gibt es einen zuständigen Betriebsrat, so ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen

Welche Kurse bzw. Ausbildungen können absolviert werden?
Zulässig sind alle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im In- und Ausland. Kurse, die dem Freizeitbereich zuzuordnen sind, werden nicht akzeptiert.

Die Teilnahme muss mit einer Anmelde- und Kursbesuchsbestätigung nachgewiesen werden.

Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

Allerspätestens vier Wochen nach Beginn der Bildungskarenz muss die Bildungsmaßnahme beginnen. Eine Unterbrechung der Bildungsmaßnahme ist nur im Rahmen der "normalen" kursfreien Zeiten (Weihnachtsferien, August usw.) möglich, oder bis zum Zeitpunkt des Beginnes eines Fortsetzungskurses (höchstens 4 Wochen).

Wie viel Geld bekomme ich?
ArbeitnehmerInnen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG. Weiters ist ein Zuverdienst im Ausmaß der geringfügigen Beschäftigung erlaubt (im Jahr 2016 monatlich 415,72 Euro brutto).

Das Weiterbildungsgeld wird für die Zeit der Karenzierung, bis maximal 12 x bezahlt. Zeiten der Karenzierung werden für den 13. und 14. Monatslohn (Sonderzahlungen) sowie für den Urlaubs- und Abfertigungsanspruch nicht herangezogen. Sie werden nur anteilsmäßig für die Zeiten der Beschäftigung ausbezahlt. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber/die Arbeitgeberin durch die Bildungskarenz keine Kosten entstehen.

Wie lange kann ich in Bildungskarenz gehen?
Mindestens zwei Monate, maximal ein Jahr. Ein neuer Anspruch auf Bildungskarenz entsteht wieder nach vier Jahren ununterbrochener Beschäftigung bei einem Arbeitgeber.

Wo ist der Antrag auf Bildungskarenz einzubringen?
Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle (Wohnbezirk) des AMS-Versicherungsdienstes zu stellen.

Der Antrag kann frühestens ein Monat vor der geplanten Bildungskarenz gestellt werden. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden, d.h. rückwirkend wird kein Weiterbildungsgeld gewährt.

Mitzubringen sind: ausgefülltes Antragsformular zur Bildungskarenz (in jeder AMS-Geschäftsstelle erhältlich), Sozialversicherungskarte, Meldezettel, unterfertigte Vereinbarung über Bildungskarenz mit dem/der Arbeitgeber/in und Kursanmeldebestätigungen (diese können auch nachgereicht werden, allerdings kann sich dadurch auch die Auszahlung verzögern).

Bin ich während der Bildungskarenz kündigungsgeschützt?
Grundsätzlich tritt der/die Arbeitnehmer/in nach Ablauf der Bildungskarenz die Arbeit wieder an.

Ein Kündigungsschutz entsteht durch Inanspruchnahme der Bildungskarenz nicht. Man könnte aber - am besten gemeinsam mit dem Betriebsrat oder der zuständigen Fachgewerkschaft - versuchen, mit dem/der Arbeitgeber/in eine schriftliche Kündigungsverzichtserklärung für diesen Zeitraum zu vereinbaren. Wird ein Kündigungsverzicht nicht vereinbart, so kann eine Kündigung binnen einer Woche nach Ausspruch beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden (§ 105 ArbVG).

Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin während der Bildungskarenz beendet, so läuft die Bildungskarenz (jedoch nicht das Arbeitsverhältnis) für die vereinbarte Dauer weiter.

Wird das Arbeitsverhältnis während der Bildungskarenz beendet, dient das letzte Monatsentgelt vor Karenzantritt als Basis für den Abfertigungsanspruch (alt) oder die Urlaubsersatzleistung.

Nach Ablauf der Bildungskarenz erhält der/die bislang Karenzierte im Falle von Arbeitslosigkeit Arbeitslosenunterstützung, sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (z.B. Arbeitsbereitschaft usw.).

Bin ich während der Bildungskarenz sozialversichert?
Während der Bildungskarenz sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert.In der Pensionsversicherung wird der Bezug des Weiterbildungsgeldes dem Bezug von Arbeitslosengeld gleichgestellt.

Fällt in die Zeit der Bildungskarenz eine Elternkarenz, ein Präsenz- oder Zivildienst, so endet die Bildungskarenz.

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