Verfallfristen und Verjährung
Will man arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen, darf man die entsprechenden Fristen nicht versäumen, beispielsweise
- Kündigungsanfechtung vor dem Arbeits- und Sozialgericht 7 Tage;
- Klagseinbringung beim Arbeits- und Sozialgericht auf Kündigungsentschädigung 6 Monate;
- Für Lohnforderungen gilt generell eine dreijährige Verjährungsfrist. Der Arbeitsvertrag und Kollektivverträge sehen jedoch vielfach für bestimmte Lohn- und sonstige Geldansprüche kürzere Verfallsfristen vor.
Im Falle einer verjährten Forderung kann diese nicht mehr eingeklagt werden, wird diese aber trotzdem bezahlt, kann sie nicht mehr zurückgefordert werden. Generell ist es ratsam, unrichtige Lohnabrechnungen (fehlende Überstunden oder Zulagen, falsche Einstufung und dergleichen) umgehend zu reklamieren. Dann kann kein Verfall eintreten (die Verjährungsfrist von drei Jahren gilt trotzdem!), allerdings sind manchmal Formvorschrifen einzuhalten (z.B. muss die Beanstandung schriftlich erfolgen). Darum sollte stets umgehend der Kontakt mit der Gewerkschaft PRO-GE aufgenommen werden. Wir beraten gerne!