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Frühjahrslohnrunde 2018
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Mutterschutz und Karenz

Verbotene Arbeiten
Überstundenarbeit und der Gesundheit abträgliche Arbeiten sind verboten, das Nachtarbeits- sowie das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot gilt bis auf wenige  Einschränkungen.

Karenz
Anspruch auf Elternkarenz haben DienstnehmerInnen, HeimarbeiterInnen, BeamtInnen und Vertragsbedienstete, sofern sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Für Adoptiveltern gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen. Wird ein Kind erst nach dem 18. Lebensmonat, jedoch vor dem siebenten Lebensjahr adoptiert, so besteht Anspruch auf sechs Monate Karenz.

Beginn und Dauer
Die Karenz beginnt für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt, mit dem Ende der Mutterschutzfrist (= acht bzw. zwölf Wochen) nach der Geburt des Kindes und endet spätestens am 2. Geburtstag des Kindes. Auch bei Teilung der Karenz zwischen den beiden Elternteilen verlängert sich die Dauer der Karenz nicht.

Meldefristen
• Die Karenz im Anschluss an die Schutzfrist ist innerhalb der Schutzfrist (Mutter) bzw. spätestens acht Wochen nach der Geburt (Vater) dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bekannt zu geben.
• Teilen sich Mutter und Vater die Karenz, genügt es für den zweiten Elternteil, dies bis spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz des ersten Elternteils zu melden.

Wichtig
Die Meldung über Zeitpunkt und Dauer der Karenz muss nicht schriftlich erfolgen. Im Interesse der Beweissicherung ist aber eine schriftliche Meldung anzuraten.

Teilung der Karenz zwischen Kindesmutter und Kindesvater
Kindesmutter und Kindesvater können selbst entscheiden, wer von ihnen die Karenz in Anspruch nimmt. Kindesmutter und Kindesvater können sich bei der Betreuung des Kindes aber auch abwechseln. Die Karenz kann zwischen Kindesmutter und Kindesvater zweimal geteilt werden, das heißt, dass insgesamt drei Karenzphasen zulässig sind (z.B. Betreuung durch die Mutter/ den Vater/ die Mutter), wobei jede Phase mindestens zwei Monate umfassen muss. Beim erstmaligen Wechsel kann ein Monat Karenz von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden (allerdings kann nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beziehen). In diesem Fall endet die Karenz allerdings spätestens mit dem 23. Lebensmonat des Kindes.

Verhinderungskarenz
Wenn der Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut, durch ein unvorhergesehenes Ereignis (z.B. längere Krankheit, Wegfall des gemeinsamen Haushalts, Haft) ausfällt, steht dem anderen Karenz bis zum Ende der Verhinderung zu.

Aufgeschobene Karenz
Eltern können einen Teil ihrer Karenz (pro Elternteil drei Monate) bis zum Volksschuleintritt des Kindes aufsparen. Entsprechend verkürzt sich die Karenz um drei oder sechs Monate.

Die Absicht, einen Teil der Karenz aufzuschieben, ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenzzeit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bekannt zu geben. Von der Absicht, eine aufgeschobene Karenz anzutreten, ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt zu informieren. Der tatsächliche Antritt erfordert eine Einigung mit dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin.
Wird die aufgeschobene Karenz nach dem zweiten Geburtstag des Kindes verbraucht, unterliegen die Eltern nicht mehr dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Allerdings kann eine Kündigung wegen Inanspruchnahme von aufgeschobener Karenz als Motivkündigung angefochten werden.

Kündigungs- und Entlassungsschutz
Ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht vom Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung. Dieser Schutz besteht auch bei Inanspruchnahme der Karenz ab der Bekanntgabe bis 4 Wochen nach deren Beendigung.

Für Personen, die den zweiten oder dritten Karenzteil in Anspruch nehmen, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz frühestens 4 Monate vor Antritt der Karenz. Eine Kündigung oder Entlassung ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ist gesetzwidrig und daher ungültig.

Kann eine schwangere Dienstnehmerin innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung dem/der ArbeitgeberIn von ihrer Schwangerschaft Mitteilung machen, wird die Kündigung rechtsunwirksam. Erfährt sie von der Schwangerschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt, muss sie dem/der ArbeitgeberIn hiervon unverzüglich Mitteilung machen, damit die Kündigung rechtsunwirksam wird.

Befristungen
Befristete Dienstverhältnisse müssen bis zum Beginn der Schutzfrist fortgesetzt werden, außer es gibt eine sachliche Begründung für die Befristung.

Lösung des Dienstverhältnisses und Abfertigung

Bisheriges Abfertigungsrecht
Das Dienstverhältnis, mit einer Mindestdauer von 5 oder mehr Jahren (ohne die Karenzzeit!), kann durch Austritt (bzw. Kündigung bei Teilzeitkarenz) unter Wahrung eines Abfertigungsanspruches gelöst werden:

  • während der Schutzfrist nach der Geburt
  • im Falle der Karenz bis spätestens 3 Monate vor Ende dieser Karenz

Der/die DienstnehmerIn wahrt den Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch 3 Monatsentgelte.

Abfertigung neu
Wenn ein Beschäftigungsverhältnis zu den oben genannten Zeitpunkten durch Austritt wegen der Geburt eines Kindes (bzw. durch Kündigung bei Teilzeitkarenz) gelöst wird, besteht ein Recht auf Auszahlung der angesparten Beiträge nach drei Beitragsjahren, allerdings nur für Väter und Mütter, die der Abfertigung neu unterliegen.

Schutzfrist
Die Schutzfrist mit absolutem Beschäftigungsverbot beginnt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und dauert mindestens 16 Wochen (20 Wochen bei Mehrlings-, Früh- und Kaiserschnittgeburten). Bei bestimmten Gesundheitsgefährdungen besteht die Möglichkeit, bereits vorzeitig vom/von der Arbeitsinspektionsarzt/ärztin freigestellt zu werden. Während der Schutzfrist gebührt Wochengeld.

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