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Frühjahrslohnrunde 2018
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Kündigungsfristen und Kündigungstermine

Kollektivvertrag beachten
Wichtig ist, zuerst die Regelungen im Kollektivvertrag zu beachten, der für das Arbeitsverhältnis gültig ist. Es sind Kündigungsfristen und in der Regel auch Kündigungstermine zu beachten, die ganz unterschiedlich festgesetzt sind. Die Gewerkschaft PRO-GE gibt dazu gerne weitere Auskünfte.

Entlassung
Für die ArbeiterInnen sind die Entlassungsgründe in abschließender Form  in § 82 Gewerbeordnung aufgezählt. Es handelt sich dabei z.B. um:

  • Begehen eines abträglichen Nebengeschäftes (z.B. Pfusch)
  • Beharrliche Vernachlässigung seiner Pflichten
  • Tätigkeiten oder grobe Beleidigungen gegenüber dem/der ArbeitgeberIn

Vorzeitiger berechtigter Austritt
Der/die ArbeiterIn kann nach § 82a Gewerbeordnung z.B. vorzeitig austreten:

  • wenn er/sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine/ihre Gesundheit nicht fortsetzen kann.
  • wenn der/die ArbeitgeberIn das Gehalt des/der ArbeitnehmerIn ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.
  • wenn der/die ArbeitgeberIn den/die ArbeitnehmerIn zu gesetzeswidrigen Handlungen verleiten will (z.B. zur Leistung unerlaubter Überstunden), grob beleidigt oder (sexuell) belästigt.

Kündigungsentschädigung
Wird ein Arbeitsverhältnis durch den/die ArbeitgeberIn rechtswidrig aufgelöst, etwa durch Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, des Kündigungstermins oder durch eine unbegründete Entlassung, hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Das ist jenes Entgelt, welches bei ordnungsgemäßer Kündigung zu Stande gekommen wäre. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der/die ArbeitnehmerIn einen begründeten vorzeitigen Austritt erklärt, der vom/von der ArbeitgeberIn verschuldet wurde.

Während des Zeitraumes für den die Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung bezahlt wird, ruht das Arbeitslosengeld und die (vorzeitige) Alterspension bzw. Korridorpension fällt nicht an.

Einvernehmliche Auflösung
Bei einer einvernehmlichen Auflösung kommen der/die ArbeitgeberIn und der/die ArbeitnehmerIn überein, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Termin zu beenden. Achtung! Niemals ohne vorherige Beratung eine einvernehmliche Auflösung unterschreiben - es können wesentliche Rechte verloren gehen!

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