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Was ist ein Insolvenzverfahren?

Neue Rechtslage seit 1. Juli 2010

Ist der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage, seine laufenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch die Bezahlung der Löhne und Gehälter seiner MitarbeiterInnen, fristgerecht zu begleichen, ist er in der Regel zahlungsunfähig bzw. überschuldet. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht (Landesgericht des Firmensitzes, in Wien beim Handelsgericht Wien) zu stellen.

Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) wurde ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen und die bisherige Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren beseitigt. Das IRÄG 2010 ist mit 1. 7. 2010 in Kraft getreten und somit auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, deren Eröffnung ab dem 1. 7. 2010 erfolgt.

Die neue Insolvenzordnung (IO) sieht grundsätzlich zwei Verfahrensarten vor. Bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans wird das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet, ansonsten als Konkursverfahren.

Im Sanierungsverfahren selbst unterscheidet man zwischen dem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und dem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung.

Für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung muss der Schuldner den Gläubigern eine Quote von mindestens 20 % der offenen Forderungen anbieten.

Für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung muss der Schuldner dem Gericht einen qualifizierten Sanierungsplan (Mindestquote von 30 % der offenen Forderungen, ein genaues Vermögensverzeichnis, einen strukturierten Finanzplan und andere Unterlagen) vorlegen.

Wo werden Insolvenzverfahren kundgemacht?
Insolvenzeröffnungen sind zwingend in der Insolvenzdatei unter www.edikte.justiz.gv.at öffentlich bekannt zu machen. Selbstverständlich erhalten alle ArbeitnehmerInnen die entsprechenden Auskünfte über Insolvenzeröffnungen etc. auch beim zuständigen Insolvenzgericht.

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

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