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Frühjahrslohnrunde 2018
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Gleichbehandlungsgesetz

Diskriminierungen in der Arbeitswelt aber auch im privaten Bereich sind verboten.

Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist nicht nur ein Grundsatz der österreichischen Verfassung, sondern auch ein wichtiger Teil der europäischen Gesetzgebung. Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit - unabhängig vom Geschlecht, Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung aber auch einer Behinderung - sind klar definierte Ziele.

Gleichbehandlungsgesetz in Österreich
 In Österreich sind diese Ziele im Gleichbehandlungsgesetz geregelt. In der ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1979 galt es nur für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt. 2004 und 2008 fanden Novellierungen statt, sodass das Gleichbehandlungsgesetz nun folgende Bereiche umfasst:

  • Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
  • Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
  • Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit außerhalb des Arbeitslebens
  • Gleichbehandlung von Frauen und Männer beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
  • Gründsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft.


Was bedeutet Diskriminierung?
 Diskriminierung bedeutet Benachteiligung, ungleiche Behandlung, Nichtbeachtung oder den Ausschluss von einzelnen Personen oder Gruppen aufgrund des Geschlechts, des Alters usw. sofern es keine sachliche Rechtfertigung gibt, und ist in jedem Fall gesetzwidrig! Das Gleichbehandlungsgesetz sieht zwei Arten von Diskriminierungen vor, und zwar die unmittelbare sowie die mittelbare Diskriminierung.

Unmittelbare Diskriminierung
 Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person unsachlich, wegen des Geschlechts, Alters usw. benachteiligt wird, beispielsweise wenn ein/e BewerberIn eine freie Stelle nicht erhält, weil er/sie zu alt ist. Ein weiteres Beispiel für eine unmittelbare Diskriminierung ist die Schlechterstellung von Frauen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft. Gibt eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft in einem Probemonat bekannt und wird das Arbeitsverhältnis daraufhin beendet, so handelt es sich dabei um eine unmittelbare Diskriminierung.

Mittelbare Diskriminierung
 Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine dem Anschein nach formell neutrale Regelung eine benachteiligende  Auswirkung für eine bestimmte Personengruppe hat. Hier kann als klassisches Beispiel die Nichtbeförderung von Teilzeitkräften in Führungspositionen bzw. den Ausschluss von betrieblichen Sozialleistungen angeführt werden. Teilzeitkräfte sind ganz überwiegend weiblich. Die formell weder auf das Geschlecht noch das Alter usw. bezogene Regelung benachteiligt im Effekt doch Frauen. Eine mittelbare Diskriminierung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn das Ziel der Regelung sachlich gerechtfertigt ist und nicht anders erreicht werden kann.

Belästigung und sexuelle Belästigung
 Eine Belästigung liegt dann vor, wenn das Verhalten die betroffene Person in der Würde verletzt und eine feindliche oder einschüchternde Arbeitsumgebung schafft. Verboten sind Belästigungen, die sich auf das Geschlecht, Alter usw. oder auf die sexuelle Sphäre beziehen. Auch die Belästigung durch den/die ArbeitgeberIn oder durch Dritte (zB KollegInnen oder KundInnen) ist verboten. Der/die ArbeitgeberIn ist verpflichtet Abhilfe zu schaffen, wenn der/die ArbeitnehmerIn durch Dritte belästigt wird.

Diskriminierung außerhalb der Arbeitswelt
 Seit 2008 ist auch der diskriminierungsfreie Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen gesetzlich festgeschrieben. Niemand darf aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Sozialschutz, bei sozialen Vergünstigungen, bei der Bildung bei öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen oder beim Zugang zum Wohnraum diskriminiert werden. Aufgrund des Geschlechtes darf niemand beim Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen (zB in Geschäften, Freizeit-einrichtungen oder Wohnraum) diskriminiert werden.

Was können Betroffene tun?
 Klagen können beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Einfacher ist es, sich an die Gleichbehandlungskommission, ein unabhängiges Gremium im Bundesministerium für Frauen und öffentlicher Dienst, zu wenden. Der Antrag muss von dem/der Betroffenen, BetriebsrätInnen, Interessensvertretungen oder der Gleichbehandlungsanwaltschaft eingebracht werden. Das Verfahren ist kostenlos, vertraulich und nicht öffentlich. Stellt die Gleichbehandlungskommission eine Diskriminierung fest, so können die Ansprüche danach gerichtlich geltend gemacht werden. ÖGB-Mitglieder erhalten für all diese Verfahren gewerkschaftlichen Rechtsschutz. Sie werden kostenlos durch Anwälte oder geschulte Gewerkschafts-Sekretäre vertreten.

Sanktionen
 Unternehmen, die aufgrund einer Diskriminierung verurteilt werden, erhalten keine öffentlichen Förderungen.


Fristen
Um Recht zu bekommen, sind selbstverständlich bestimmte Fristen einzuhalten, die je nach Delikt unterschiedlich sind. Bei diskriminierenden Kündigungen oder Entlassungen gelten 14 Tage, 6 Monate bei Einstellungs- oder Beförderungsdiskriminierung, sowie Belästigungen, jedoch ein Jahr bei sexueller Belästigung. Alle anderen Ansprüche aufgrund von Diskriminierungen in Bereichen außerhalb der Arbeitswelt sind binnen drei Jahren geltend zu machen. Bei Verurteilung sieht das Gesetz Schadenersatzansprüche in verschiedener Höhe vor. 

Linktipp
Weitere Informationen finden Interessierte auf der Website der Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie auf der Website des Bundesministeriums für Frauen und öffentlicher Dienst (Link zur Gleichbehandlungskommission).

>>Website der Gleichbehandlungsanswaltschaft
>>Link zur Gleichbehandlungskommission

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