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Familienhospizkarenz

Familienhospizkarenz
ArbeitnehmerInnen haben das Recht, für eine gewisse Zeit von der Arbeit freigestellt zu werden, um schwersterkrankte Kinder zu pflegen oder zur Sterbebegleitung naher Angehöriger (§§ 14a ff Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz).

Wer kann Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen?
Im Falle der "Sterbebegleitung" kann die Änderung der Arbeitszeit für nahe Angehörige im Sinne des § 16 (1) Urlaubsgesetz (UrlG) verlangt werden. Dazu zählen auch Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Ein gemeinsamer Haushalt ist dazu nicht erforderlich. Von der Begleitung schwersterkrankter Kinder sind auch Wahl- oder Pflegekinder umfasst, jedoch ist in diesen Fällen ein gemeinsamer Haushalt Bedingung.

Welche Änderungen der Arbeitszeit können verlangt werden?
ArbeitnehmerInnen stehen alle Möglichkeiten der Änderung der Arbeitszeit offen. Sowohl die Änderung der Lage der Normalarbeitszeit (z.B. von Nachtarbeit zur Tagesarbeit), als auch die Herabsetzung der Arbeitszeit (z.B. von 38,5 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden) kann verlangt werden. Bis schließlich zur völligen Freistellung von der Arbeit.

Für welche Dauer kann die Änderung verlangt werden?
Die Änderung der Arbeitszeit kann zunächst bis zu drei Monate verlangt werden, danach ist eine weitere Verlängerung um nochmals max. drei Monate möglich. Natürlich kann der Zeitraum, wenn die/der ArbeitnehmerIn das wünschen, auch kürzer gewählt werden. Nach dem Wegfall des Grundes für die Änderung der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber aber auch die/der ArbeitnehmerIn die (vorzeitige) Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen.

Besteht ein Anspruch auf Entgelt oder Sozialversicherung?
Der Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Arbeitgeber entfällt in dem Ausmaß der Änderung der Arbeitszeit. Wird nur die Arbeitszeit verkürzt, muss der Arbeitgeber nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlen. Im Falle der völligen Freistellung entfällt auch der Anspruch auf Entgelt gänzlich. Entsteht aus dem Verlust des Arbeitsentgelts eine finanzielle Notlage (Haushaltseinkommen unterschreitet den Grenzwert) während des Karenzierungszeitraums, so kann der/die ArbeitnehmerIn  einen monatlichen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds erhalten.

Mit dem Zuschuss soll erreicht werden, dass im Einzelfall das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen auf 700 Euro monatlich pro Person angehoben wird. Die Höhe des monatlichen Zuschusses ist jedenfalls mit der Höhe des durch die Familienhospizkarenz weggefallenen Einkommens begrenzt. Weitere Informationen zum Familienhospizkarenz-Härteausgleich findet man auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Es besteht während dieser Zeit weiterhin Kranken- und Pensionsversicherung.

Sind Formvorschriften zu beachten?

Die Änderung der Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Maßnahme muss von der/dem ArbeitnehmerIn spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Änderung schriftlich verlangt werden. Wird die Verlängerung verlangt, muss das spätestens zehn Arbeitstage vor diesem Beginn schriftlich mitgeteilt werden.
Kann der Arbeitgeber die Freistellung oder Änderung der Arbeitzeit verweigern?
Die/Der ArbeitnehmerIn kann frühestens fünf Arbeitstage, im Falle der Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach der schriftlichen Bekanntgabe die Änderung der Arbeitszeit auch gegen den Willen des Arbeitgebers vornehmen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, das Gericht darüber entscheiden zu lassen, ob die vorgesehene Änderung der Arbeitszeit oder die völlige Freistellung von der Arbeit zumutbar ist. Allerdings muss er dazu innerhalb von fünf (bzw. zehn Arbeitstagen) nach der Mitteilung eine Klage einbringen. Wird durch das Gericht nicht im Wege einer "einstweiligen Verfügung" der Antritt der Sterbebegleitung oder Pflege des schwersterkrankten Kindes untersagt, kann die/der ArbeitnehmerIn diese trotz einer Klage des Arbeitgebers bis zum Urteil des Gerichtes, im gewünschten Umfang antreten.

Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz?
Die/Der ArbeitnehmerIn darf ab der Bekanntgabe der Änderung der Arbeitszeit oder der völligen Freistellung nur dann gekündigt oder entlassen werden, wenn das Gericht dem Arbeitgeber dazu vorher die Erlaubnis erteilt. Dabei muss das Gericht die Interessen der/des ArbeitnehmersIn berücksichtigen. Dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz dauert bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Ende der Sterbebegleitung oder Begleitung schwersterkrankter Kinder.

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