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Elternteilzeit

Was ist Elternteilzeit?
Das Gesetz regelt den Anspruch von Eltern nach der Geburt eines Kindes auf eine Teilzeitbeschäftigung.

Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Frauen und Männer mit unter 7 Jahren alten (oder noch nicht schulpflichtigen) Kindern, die nach dem 30. Juni 2004 geboren sind. Es können entweder die Mutter oder der Vater, aber auch beide Elternteile gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren. Befindet sich ein Elternteil in Karenz, kann der andere keine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren. Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden und beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach einer Geburt. Mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind, endet die Teilzeitbeschäftigung. Eine Voraussetzung ist, dass der Elternteil mit dem Kind im selben Haushalt lebt oder für das Kind eine Obsorge besteht.

Weitere Voraussetzungen  sind, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung  ununterbrochen 3 Jahre gedauert hat und die/der ArbeitnehmerIn in einem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten arbeitet.

Was ist, wenn ich nicht anspruchsberechtigt bin?
Wenn die Voraussetzungen (3-jähriges Beschäftigungsverhältnis und/oder mehr als 20 ArbeitnehmerInnen) nicht gegeben sind, kann trotzdem mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Diese Teilzeitbeschäftigung kann aber nur höchstens bis zum vollendeten 4. Lebensjahr des Kindes genommen werden.

Dem Arbeitgeber muss der geplante Beginn, die Dauer, Lage und das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bekannt gegeben werden. Kommt es binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe zu keiner Einigung, kann eine Klage auf Einwilligung des Arbeitgebers eingebracht werden. In diesem Fall muss die Klage aber von der/dem ArbeitnehmerIn eingebracht werden. Auf Verlangen kann auch ein Betriebsrat oder eine Betriebsrätin bei den innerbetrieblichen Verhandlungen beigezogen werden.

Wann und wie ist der Anspruch geltend zu machen?
Die/der ArbeitnehmerIn muss die Elternteilzeit spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Termin dem Arbeitgeber schriftlich bekannt geben. Wenn die Teilzeitbeschäftigung direkt im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach einer Geburt beginnt, ist die Mitteilung noch während des Beschäftigungsverbots zu machen. In dem Schreiben muss der Beginn, die Dauer, das Ausmaß (Stundenanzahl pro Woche) und die Lage (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Bezeichnung der Arbeitstage) enthalten sein.

Wie lange kann die Elternteilzeit in Anspruch genommen werden?
Die Länge der Teilzeitbeschäftigung wird durch das Alter des Kindes geregelt. Das bedeutet, dass die Teilzeit längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres (oder einem späteren Schuleintritt des Kindes) in Anspruch genommen werden kann. Es gibt in diesem Rahmen keine Maximalzeit, mindestens müssen aber 3 Monate in Anspruch genommen werden.

Was kann für eine dreijährige Beschäftigung geltend gemacht werden?
In die ununterbrochene dreijährige Beschäftigung - eine der Voraussetzungen - werden Zeiten einer Karenz eingerechnet, aber auch nicht durchgehende Arbeitsverhältnisse, bei denen es eine Wiedereinstellungszusage oder eine Vereinbarung gibt.

Wie ist der DienstnehmerInnen-Begriff geregelt?
Laut Gesetz müssen in dem Betrieb, in dem die/der ArbeitnehmerIn arbeitet, mehr als 20 DienstnehmerInnen beschäftigt sein. Dazu zählen alle regelmäßig im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen, also auch HeimarbeiterInnen, Lehrlinge und ZeitarbeiterInnen, wenn diese regelmäßig beschäftigt sind. Auch Teilzeitbeschäftigte (auch unter der Geringfügigkeitsgrenze) sind zu berücksichtigen. Bei einer saisonal schwankenden ArbeitnehmerInnenzahl wird der Durchschnitt der letzten 12 Monate bevor die/der ArbeitnehmerIn ihre Teilzeit antreten möchte, herangezogen.

Kann eine angetretene Teilzeitbeschäftigung verändert werden?
Eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung kann sowohl von den ArbeitnehmerInnen, als auch vom Arbeitgeber einmal verlangt werden. Für die ArbeitnehmerInnen kommen dabei eine Verlängerung, Veränderung des Ausmaßes oder der Lage in Frage. Der Arbeitgeber kann eine Änderung des Ausmaßes oder der Lage verlangen. Beide Seiten können darüber hinaus einmal eine vorzeitige Beendigung beantragen. Eine gewünschte Veränderung muss spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt schriftlich bekannt gegeben werden. Natürlich kann - ein Einverständnis beider Seiten vorausgesetzt - eine Teilzeitbeschäftigung auch öfter geändert werden. Diese Änderungen sollten aber auf jeden Fall schriftlich festgehalten werden.

Kann auch eine Änderung der Lage der Arbeitszeit ohne Teilzeit verlangt werden?
Anstelle einer Teilzeitbeschäftigung kann auch eine Änderung der Lage der Arbeitszeit verlangt werden. Zum Beispiel kann der/die ArbeitnehmerIn verlangen, keine Schichtarbeit mehr leisten zu müssen. Dies gilt auch bis zum 7. Geburtstag des Kindes. Es ist auch für die Änderung der Arbeitszeit das Verfahren wie bei der Teilzeitbeschäftigung (Fristen, Voraussetzungen usw.) anzuwenden.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber der geplanten Teilzeitbeschäftigung keine Zustimmung erteilt?
Auf Verlangen des/der ArbeitnehmerIn ist die Betriebsrätin/der Betriebsrat zu den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber beizuziehen. Kommt es ab der Bekanntgabe an den Arbeitgeber binnen 4 Wochen zu keiner Einigung, so kann der Arbeitgeber binnen weiterer 2 Wochen einen Antrag auf gütliche Einigung beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Kommt es bei dieser Verhandlung zu keiner Einigung, so kann der Arbeitgeber eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Bringt der Arbeitgeber keinen Antrag auf gütliche Einigung ein oder unterlässt er eine Klage fristgerecht einzubringen, so kann der/die ArbeitnehmerIn die Teilzeitbeschäftigung wie geplant antreten.

Entlassungs- und Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz für die/den ArbeitnehmerIn beginnt frühestens 4 Monate vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Es ist daher ratsam, die Mitteilung erst in diesem Zeitraum vorzunehmen, außer es besteht ohnehin Kündigungs- und Entlassungsschutz auf Grund der Karenzierung.
Obwohl die Teilzeitbeschäftigung bis zur Beendigung des 7. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann, gilt, der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nur bis 4 Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes. Eine danach ausgesprochene Kündigung kann und sollte aber jedenfalls auf Grund des verpönten Motivs angefochten werden.
Vorsicht: Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Wissen des Arbeitgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, geht der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren.

Betriebsvereinbarung
Eine freiwillige Betriebsvereinbarung in Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten kann getroffen werden. Diese kann alle Bestimmungen beinhalten, die auch für Betriebe mit mehr als 20 mehr ArbeitnehmerInnen kraft Gesetzes gelten.

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