Arbeitszeit und Arbeitsruhe
Normalarbeitszeit laut Arbeitszeitgesetz
40 Stunden pro Woche, 8 Stunden pro Tag
(Umrechnung auf den Monat: x 4.33 = 173.2 Stunden).
Viele Kollektivverträge sehen kürzere Arbeitszeiten vor! Bei Arbeitsbereitschaft ( z.B. bei Portieren) können durch Kollektivvertrag längere Arbeitszeiten zugelassen sein.
Überstunden
Maximal zwei am Tag, fünf in der Woche, darüber hinaus zusätzlich weitere 60 Überstunden verteilt auf das ganze Jahr sind zulässig. Dabei darf die Anzahl von zehn pro Woche nicht überschritten werden. Keinesfalls darf länger als 10 Stunden pro Tag (inklusive Überstunden) gearbeitet werden, wenn nicht eine spezielle Ausnahmeregelung gilt.
Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können, unter gewissen Bedingungen, zusätzliche Überstunden zugelassen sein.
Pausen
Die Pause hat bei einer mehr als sechsstündigen Arbeitszeit zumindest 30 Minuten zu betragen. Diese gilt nicht als Arbeitszeit. Bei durchlaufender oder mehrschichtiger Arbeitsweise sind bezahlte Kurzpausen zu gewähren. Bei Nachtschwerarbeit muss die bezahlte Kurzpause mind. 10 Minuten dauern.
Ruhezeiten
Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen.
Zum Wochenende gebührt eine ununterbrochene Wochenendruhe von 36 Stunden. Es sind Ausnahmen durch Kollektivverträge oder Verordnung möglich. In diesem Fall gebührt in der betreffenden Kalenderwoche eine 36-stündige Wochenruhe an Werktagen.
Wird die Wochenendruhe (Wochenruhe) innerhalb eines Zeitraumes von 36 Stunden vor Beginn der nächsten Arbeitswoche unterbrochen, gebührt eine Ersatzruhezeit. Ihr Ausmaß entspricht der innerhalb dieser 36 Stunden geleisteten Arbeitszeit.
Der Anspruch auf Ersatzruhe berührt nicht den Anspruch auf Überstundenabgeltung nach dem Arbeitszeitgesetz bzw. Kollektivvertrag.
Lage der Arbeitszeit
Die Lage der Arbeitszeit ist zu vereinbaren, so weit sie nicht durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Einseitige Änderungen der Lage durch den/die ArbeitgeberIn sind nur zulässig wenn:
- eine Vereinbarung über eine Änderungsmöglichkeit besteht, und
- die Änderung sachlich gerechtfertigt ist, und
- die Änderung 2 Wochen im Vorhinein mitgeteilt wurde, und
- berücksichtigungswürdige Interessen des/der ArbeitnehmerIn nicht entgegenstehen.