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Arbeitsunfälle und außergerichtliche Schadensgutmachung - Vorsicht Falle!

Gegen Arbeitsunfälle ist niemand gefeit und auch nicht davor, dass man nach einem Arbeitsunfall plötzlich als "der Böse" übrig bleibt, der am Unfall schuld ist. Wenn es dann noch zu Verletzungen gekommen ist, kann ein Strafverfahren wegen Körperverletzung die Folge sein.

Bestimmung in der Strafprozessordnung
Auch um das zu vermeiden, sieht eine Bestimmung der Strafprozessordnung (§ 109) vor: Der Staatsanwalt kann die Einleitung eines Strafverfahrens unterlassen, wenn die/der Verdächtige einen Geldbetrag zahlt und gegebenenfalls Schadensgutmachung leistet. Der Vorteil: Kein Strafverfahren und daher auch keine Vorstrafe!

Achtung: Falle!
Nur hat die Sache einen großen Haken: Die neue Bestimmung stellt nämlich keinesweg sicher, dass mit der Zahlung der Beträge, die der Staatsanwalt gefordert hat, die Sache wirklich erledigt ist! Die/Der Geschädigte kann hinterher immer noch weit höhere Beträge als Schadenersatz fordern. Und durch die Zahlung eines Betrages an die/den Verletzte/n wird wohl ein zumindest "deklaratives Anerkenntnis" abgegeben und damit die Chancen in einem späteren Schadenersatzprozess noch verschlechtert.

Der Weg um die Falle herum
Wer also das Strafverfahren jedenfalls vermeiden will, sollte zumindest vorsichtshalber - bevor er den vom Staatsanwalt festgesetzten Schadenersatzbetrag zahlt - der/dem Geschädigten schreiben, dass zwar gezahlt wird, damit aber keinerlei Anerkenntnis der Schuld oder der Schadenersatzpflicht verbunden ist und dass die Zahlung unter der Voraussetzung erfolgt, dass damit alle eventuellen Ansprüche abgegolten sind. Zahlen muss man allerdings, sonst wird doch das Strafverfahren durchgeführt! Oder man zahlt nicht und riskiert eben das Strafverfahren. So führt eine an sich sinnvolle, aber zu wenig durchdachte Maßnahme im Effekt zu viel Rechtsunsicherheit und im schlimmsten Fall gar zu erheblichen finanziellen Nachteilen!

ÖGB-Mitglieder sind geschützt
Der Trost für Mitglieder des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB): Bei Arbeitsunfällen, hilft der ÖGB-Berufsschutz! Muss nämlich Schadenersatz aus einem Arbeitsunfall gezahlt werden, so ersetzt die ÖGB-Versicherung den Schadenersatzbetrag (bis EUR 75.000,-). Und falls das Strafverfahren doch durchgeführt wird, stellt der ÖGB einen Rechtsanwalt kostenlos (bis EUR 15.000) zur Verfügung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung ist eine mindest 6-monatige Mitgliedschaft (am Ereignistag).

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