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Frühjahrslohnrunde 2018
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Bildungsfreistellung - Wie geht das?

Weiterbildung ist kein Geschenk der ArbeitgeberInnen sondern unser Recht.

Maximale Dauer der Bildungsfreistellung:
NEU! Für ab 1. Jänner 2017 gewählte aktive Mitglieder des Betriebsrates hat sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung auf drei Wochen und drei Arbeitstage erhöht. Für alle anderen gilt, wie bisher, drei Wochen Bildungsfreistellung. Ausnahme: Bei Vorliegen eines besonderen Interesses für eine bestimmte Ausbildung kann die Bildungsfreistellung auf maximal fünf Wochen ausgedehnt werden. Ein besonderes Interesse könnte zum Beispiel eine Ausbildung für AufsichtsrätInnen sein. Für JugendvertrauensrätInnen beträgt die Bildungsfreistellung zwei Wochen.

Wird mein Entgelt weiter bezahlt?
Ja, in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten besteht der Anspruch für diese drei Wochen und drei Arbeitstage auf Entgeltfortzahlung. Sind dauernd weniger als 20 Beschäftigte im Betrieb tätig, hat der Betriebsrat/die Betriebsrätin trotzdem Anspruch auf Bildungsfreistellung, allerdings ohne Entgeltfortzahlung. In der Regel übernimmt in diesem Fall der/die VeranstalterIn den Entgeltausfall.

Für welche Bildungsveranstaltungen kann ich eine Freistellung beantragen?
Bildungsfreistellung kann nur für Veranstaltungen beantragt werden, die von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitnehmerInnen (Gewerkschaften und Arbeiterkammer) oder Arbeitgeberinnen (Wirtschaftskammer) veranstaltet werden oder von diesen als geeignet anerkannt werden. Die Bildungsveranstaltungen müssen außerdem Kenntnisse vermitteln, die der Ausübung der Funktion als Betriebsrat/Betriebsrätin dienen.

Haben auch ErsatzbetriebsrätInnen Anspruch auf Bildungsfreistellung?
ErsatzbetriebsrätInnen haben dann Anspruch auf Bildungsfreistellung, wenn sie nach Ausscheiden eines Betriebsratsmitgliedes auf ein Mandat nachrücken. Sie können dann allerdings nur noch den Restanspruch des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds beanspruchen.

Kann ich meine Bildungsfreistellung jederzeit in Anspruch nehmen?
Über die Bildungsfreistellung muss zunächst die Betriebsratskörperschaft einen Beschluss fassen. Spätestens vier Wochen vor Beginn der Freistellung muss der/die BetriebsinhaberIn informiert werden. Der Zeitpunkt der Freistellung muss in Übereinstimmung zwischen dem Betriebsrat/der Betriebsrätin und dem/der BetriebsinhaberIn festgelegt werden. Dabei sind sowohl die Interessen des Betriebes als auch die des Betriebsrates/der Betriebsrätin zu berücksichtigen.

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